(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Rechtsprechung zu § 253 StGB
606 Entscheidungen zu § 253 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09
Versuchte und vollendete Erpressung (empfindliches Übel; Näheverhältnis; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08
Erpressung und Beihilfe zur Erpressung durch Drohung mit der Veröffentlichung von ...
- LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08
- BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Notwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum bei einem sich bedroht fühlenden Mitglied ...
- BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhinderung der Tatvollendung: ...
- BGH, 27.11.2008 - 2 StR 421/08
Erpresserischer Menschenraub (Vermögensvorteil); Erpressung; Geiselnahme ...
- BGH, 25.03.2009 - 5 StR 31/09
Raub (schwere körperliche Misshandlung bei der Tat; finale Verknüpfung von Gewalt ...
- BGH, 29.11.2012 - 5 StR 493/12
Rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles bei der schweren ...
- BGH, 17.08.2006 - 3 StR 279/06
Betrug; Nötigung; Erpressung; Vermögensschaden (Verzicht auf eine Forderung).
- BGH, 07.02.2008 - 5 StR 625/07
Bereicherungsabsicht bei der Erpressung (rechtswidrige Bereicherung: ...
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Literatur im Internet zu § 253 StGB
- Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? von Prof. Dr. Gerhard Wolf (Aufsatz)
Der Autor greift in seinem Beitrag die Weiternutzung von Elementen der nationalsozialistischen Rechtslehre sowohl in zahlreichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches als auch in Lehrmeinungen zu dessen Allgemeinem und Besonderem Teil an.
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395