(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Rechtsprechung zu § 253 StGB
- 21 Entscheidungen zu § 253 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 69 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 253 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Schokolade statt Haschisch, 12.3.02
§ 263 StGB, juristischer Vermögensbegriff: getäuschter Rauschgiftkäufer, der vorleistet, hat einen Vermögensschaden;
§ 817 S. 2 BGB gilt für einen Schadenersatzanspruch nach § 823 II BGB iVm § 263 I StGB nicht, so daß der getäuschte Rauschgiftkäufer einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch hat und eine gewaltsame Rückforderung nicht unter die Vermögensdelikte (hier: §§ 239a, 253 StGB), sondern unter die Nötigungsdelikte (hier: § 239b StGB) fällt
- BGH, Rauschgiftgeschäfte im Kulturverein, 18.7.01
§ 253 StGB, Stoffgleicheit
- BGH, abgenötigte Kurierfahrten, 2.5.01 (NStZ 2001, 534)
§ 253 StGB, Vermögenbegriff, kein Vermögensschaden bei Vornahme einer strafbaren Handlung (Einsatz der Arbeitskraft) oder Vorenthaltung eines Beuteanteils
- BGH, Ausreisehilfe, 22.4.98 (NStZ 2000, 195)
§§ 240, 253, Drohung durch Unterlassen, Verwerflichkeitsklausel;
Art. 315 I EGStGB, Maßgeblichkeit des DDR-Rechts;
Art. 11 GG
- BGH, Haschisch-Schulden, 26.2.98 (NStZ-RR 1998, 235)
§§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw. stoffgleiche Bereicherungsabsicht, wenn eine Sache abgenötigt wird, um als Druckmittel zu dienen;
§ 16 StGB, Rechtswidrigkeit ist in §§ 249, 253, 255 StGB normatives Tatbestandsmerkmal, Tatbestandsirrtum, wenn Täter eine nichtige Forderung (§ 134 BGB) für durchsetzbar hält
- BGH, Supermarkt-Giftdrohung, 18.6.96 (NStZ 1996, 494)
§§ 253, 255, "gegenwärtig", Dreiecksverhältnis
- BGH, Weitergeleitetes Schutzgeld, 3.4.96 (NStZ 1996, 435)
§§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug, In-Aussicht-Stellen
- BGH, Abgenötigte Inpfandnahme, 17.12.87 (NStZ 1988, 216)
§ 253, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240
- BGH, Scheingeisel, 7.3.85 (NStZ 1985, 408)
- BGH, entwendete Kunstgegenstände, 18.5.76 (BGHSt 26, 346)
Wahlfeststellung;
§ 253, Vermögensschaden
- BGH, uneheliches Kind - Schweigegeld, 18.1.55 (BGHSt 7, 197)
§§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen Erpressung und Betrug bei täuschender Drohung
- BGH, Freier, 20.3.53 (BGHSt 4, 105)
§§ 253, 255 StGB, "zu Unrecht" bedeutet: im Widerspruch zum materiellen Recht (§ 138 BGB);
§§ 16, 17 StGB, § 240 StGB, § 229 BGB
Literatur im Internet zu § 253 StGB
- Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? von Prof. Dr. Gerhard Wolf (Aufsatz)
Der Autor greift in seinem Beitrag die Weiternutzung von Elementen der nationalsozialistischen Rechtslehre sowohl in zahlreichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches als auch in Lehrmeinungen zu dessen Allgemeinem und Besonderem Teil an.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - § 253 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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