Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   
§ 253
Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Rechtsprechung zu § 253 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schokolade statt Haschisch, 12.3.02
    § 263 StGB, juristischer Vermögensbegriff: getäuschter Rauschgiftkäufer, der vorleistet, hat einen Vermögensschaden;
    § 817 S. 2 BGB gilt für einen Schadenersatzanspruch nach § 823 II BGB iVm § 263 I StGB nicht, so daß der getäuschte Rauschgiftkäufer einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch hat und eine gewaltsame Rückforderung nicht unter die Vermögensdelikte (hier: §§ 239a, 253 StGB), sondern unter die Nötigungsdelikte (hier: § 239b StGB) fällt

  • BGH, Rauschgiftgeschäfte im Kulturverein, 18.7.01
    § 253 StGB, Stoffgleicheit

  • BGH, abgenötigte Kurierfahrten, 2.5.01 (NStZ 2001, 534)
    § 253 StGB, Vermögenbegriff, kein Vermögensschaden bei Vornahme einer strafbaren Handlung (Einsatz der Arbeitskraft) oder Vorenthaltung eines Beuteanteils

  • BGH, Ausreisehilfe, 22.4.98 (NStZ 2000, 195) 
    §§ 240, 253, Drohung durch Unterlassen, Verwerflichkeitsklausel;
    Art. 315 I EGStGB, Maßgeblichkeit des DDR-Rechts;
    Art. 11 GG

  • BGH, Haschisch-Schulden, 26.2.98 (NStZ-RR 1998, 235)
    §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw. stoffgleiche Bereicherungsabsicht, wenn eine Sache abgenötigt wird, um als Druckmittel zu dienen;
    § 16 StGB, Rechtswidrigkeit ist in §§ 249, 253, 255 StGB normatives Tatbestandsmerkmal, Tatbestandsirrtum, wenn Täter eine nichtige Forderung (§ 134 BGB) für durchsetzbar hält

  • BGH, Supermarkt-Giftdrohung, 18.6.96 (NStZ 1996, 494)
    §§ 253, 255, "gegenwärtig", Dreiecksverhältnis

  • BGH, Weitergeleitetes Schutzgeld, 3.4.96 (NStZ 1996, 435)
    §§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug, In-Aussicht-Stellen

  • BGH, Abgenötigte Inpfandnahme, 17.12.87 (NStZ 1988, 216) 
    § 253, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

  • BGH, Scheingeisel, 7.3.85 (NStZ 1985, 408)
    §§ 253, 255, Personenverschiedenheit;
    § 250 I Nr. 2 StGB aF (§ 250 I Nr. 1b StGB nF),

  • BGH, entwendete Kunstgegenstände, 18.5.76 (BGHSt 26, 346)
    Wahlfeststellung;
    § 253, Vermögensschaden

  • BGH, uneheliches Kind - Schweigegeld, 18.1.55 (BGHSt 7, 197)
    §§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen Erpressung und Betrug bei täuschender Drohung

  • BGH, Freier, 20.3.53 (BGHSt 4, 105)
    §§ 253, 255 StGB, "zu Unrecht" bedeutet: im Widerspruch zum materiellen Recht (§ 138 BGB);
    §§ 16, 17 StGB, § 240 StGB, § 229 BGB

Literatur im Internet zu § 253 StGB

Querverweise

Auf § 253 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239a (Erpresserischer Menschenraub)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
Redaktionelle Querverweise zu § 253 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)
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