Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   

§ 253
Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Rechtsprechung zu § 253 StGB

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Literatur im Internet zu § 253 StGB

Querverweise

Auf § 253 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239a (Erpresserischer Menschenraub)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
Redaktionelle Querverweise zu § 253 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)
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