Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256)   

§ 255
Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Rechtsprechung zu § 255 StGB

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Literatur im Internet zu § 255 StGB

Querverweise

Auf § 255 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66a (Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)
Redaktionelle Querverweise zu § 255 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 (Nötigung)
        Raub und Erpressung
          § 249 (Raub)
          § 250 (Schwerer Raub)
          § 251 (Raub mit Todesfolge)
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