Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 257 StGB
371 Entscheidungen zu § 257 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08
Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat; ...
- BGH, 03.11.2011 - 2 StR 302/11
Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (an einen Tatbeteiligten gezahlter ...
- BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines ...
- BGH, 13.11.2012 - 3 StR 364/12
Subjektive Voraussetzungen der Hehlerei (kein Ausreichen des Bewusstseins, dass ...
- BGH, 27.11.2012 - 3 StR 433/12
Beihilfe zum Raub (Beendigungszeitpunkt; Maßgeblichkeit des Nichtbestehens ...
- BGH, 25.10.2011 - 3 StR 206/11
Untreue; psychische Beihilfe (objektiv fördernde Funktion; konkrete ...
- OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02
Schadensersatzansprüche stiller Gesellschafter bei unrichtigen Angaben im Rahmen ...
- BGH, 04.12.2002 - 4 StR 411/02
Begünstigung (Abhängigkeitsverhältnis zur Vortat); Bedrohung; Förderung der ...
- BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 369 I Nr. 4 (Steuerstraftaten)