Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)   
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Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Rechtsprechung zu § 258 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars, 21.11.02
    § 13 I StGB (unechte Unterlassungsdelikte) verstößt nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG);
    §§ 258, 13 I StGB, §§ 163 I, 152 II StPO, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Strafbarkeit von Polizeibeamten bei unterlassenem Einschreiten nach privat erlangter Kenntnis von begangenen Straftaten (Abwägung im Einzelfall) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • BGH, Rat zur Flucht, 28.8.00
    §§ 258, 22, versuchte Strafvereitelung durch Strafverteidiger, Rücktritt, § 24;
    §§ 240, 22, versuchte Nötigung durch Androhung der Mandatsniederlegung

  • BGH, Schmerzensgeld gegen Aussageänderung, 9.5.00 (BGHSt 46, 53) 
    §§ 258, 22, Reichweite des Tatbestandsausschlusses bei zulässigem Verteidigerverhalten, "Erfolgshonorar für eine erfolgreiche Entlastungsaussage", Voraussetzungen für die Annahme von Vereitelungsabsicht (voluntatives Element) bei Einführung eines zweifelhaften Zeugen in den Prozeß

  • BGH, Fluchthilfe Dr. Schneider, 19.5.99 (BGHSt 45, 97)
    § 258 I StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland: Erfolg im Inland, §§ 3, 9 I StGB;
    Verbotsirrtum, § 17 StGB

  • BGH, RAF-Aussteiger in der DDR, 5.3.98 (BGHSt 44, 52) 
    § 258 StGB, Unterschlupfgewährung für Terroristen durch andere Staaten erfüllt in der BRD grds. nicht den Tatbestand der Strafvereitelung (Hinweis: obiter dictum, die Entscheidung stützt sich letztlich auf § 17 StGB);
    § 258 I StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland ist Inlandstat iSv § 9 I StGB

  • BGH, Alibi-Zusage, 5.12.97 (NStZ 1998, 245)
    § 258 V

  • BGH, Prügel nach Gefängnismeuterei, 30.4.97 (BGHSt 43, 82) 
    § 258, § 13, Garantenpflicht;
    Einwirken auf Dritte;
    § 258 V

  • BGH, Pensionszulage für Ehefrau, 14.11.96 (NJW 1997, 518)
    § 675 BGB, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), ein Steuerpflichtiger, gegen den gem. § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) ein Bußgeld verhängt wurde, kann (trotz eigener Schuld) gegen seinen Steuerberater, der dies verschuldet hat, Regreß nehmen, zur Reichweite des § 258 StGB

  • BGH, Fahrt nach Mannheim-Rheinau, 8.8.95 (NStZ-RR 1996, 1)
    §§ 258, 22, 26, 27, omnimodo facturus, psychische Beihilfe, "Umstiftung";
    Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 3, 24 StPO setzt Mitteilung der dienstlichen Äußerung gem. § 26 III StPO im Wortlaut voraus

  • BGH, Garage des Bruders, 18.5.95 (NStZ 1995, 595) 
    § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob "Dritter" auch der Vortäter sein kann;
    § 258 VI StGB ist jedenfalls dann nicht auf § 257 StGB anwendbar, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten

  • BayObLG, Falschaussage nach Verkehrsunfall, 15.10.80 (NJW 1981, 772)
    § 258, Abgrenzung untauglicher Versuch - Wahndelikt

  • BGH, Nylonstrümpfe aus dem Saarland, 24.2.53 (BGHSt 4, 168)
    § 346 StGB aF (§§ 258a, 258 V StGB nF), keine Straffreiheit des Beamten, der eine Strafvereitelung begeht, wenn er dadurch (auch) eine eigene Bestechlichkeit (§ 332) verdecken will, die sich gerade auf das Unterlassen der Strafverfolgung bezogen hat

Literatur im Internet zu § 258 StGB

Querverweise

Auf § 258 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145d (Vortäuschen einer Straftat)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 258a (Strafvereitelung im Amt)
Redaktionelle Querverweise zu § 258 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 258 VI)
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 258 IV)
     
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 120 (Gefangenenbefreiung) (zu § 258 II)
        Falsche Verdächtigung
          § 164 (Falsche Verdächtigung)

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