Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Rechtsprechung zu § 258 StGB
184 Entscheidungen zu § 258 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.06.2010 - 5 StR 114/10
Strafvereitelung; Maßnahmevereitelung (Maßnahme; strafprozessuale ...
- BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00
Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln
- BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92
Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger
- BGH, 05.12.1997 - 2 StR 505/97
Anwendbarkeit des persönlichen Strafausschließungsgrund bei der Strafvereitelung ...
- BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95
Garage des Bruders - § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob ...
- OLG Düsseldorf, 20.08.2002 - 1 Ws 318/02
- BGH, 27.09.1996 - 2 StR 396/96
- BGH, 29.06.1995 - 1 StR 345/95
- OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06
Strafverfahren gegen Ernst ZündelAusschluss der Wahlverteidigerin angeordnet
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