Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 258a StGB
54 Entscheidungen zu § 258a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99
Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten
- OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
- BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93
Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung.
- VGH Bayern, 18.07.2012 - 16a D 10.1134
Polizeivollzugsbeamter; Strafvereitelung im Amt; Verwahrungsbruch; verminderte ...
- BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
Nylonstrümpfe aus dem Saarland - § 346 StGB aF (§§ 258a, 258 ...
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Querverweise
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Sonstige Straftaten
- § 14 (Unterlassen der Meldung einer Straftat)