Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 258a StGB
39 Entscheidungen zu § 258a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88
- BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93
Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung.
- BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99
Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten
- OLG Frankfurt, 20.05.1998 - 2 Ws 51/98
- OLG Düsseldorf, 22.05.1992 - 1 Ws 184/92
- VerfGH Bayern, 26.09.1980 - 86-VI-79
- BGH, 24.02.1953 - 1 StR 597/52
Nylonstrümpfe aus dem Saarland - § 346 StGB aF (§§ 258a, 258 ...
- BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92
Garantenstellung von Polizeibeamten außerhalb ihrer Dienstzeit.
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Querverweise
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Straftaten gegen das Völkerrecht
- Sonstige Straftaten
- § 14 (Unterlassen der Meldung einer Straftat)
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