Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 258a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 258a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 258a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Nebentätigkeit der Kriminalbeamten, 3.11.99 (NStZ 2000, 147)
§§ 263, 27, 13, § 258a StGB, §§ 163 I, 152 II StPO, Kriterien für eine Garantenpflicht von Kriminalbeamten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten, Dauerstraftaten, Abwägung im Einzelfall, Zumutbarkeit (vgl. hierzu BVerfG, «rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars»)
- BGH, Nylonstrümpfe aus dem Saarland, 24.2.53 (BGHSt 4, 168)
§ 346 StGB aF (§§ 258a, 258 V StGB nF), keine Straffreiheit des Beamten, der eine Strafvereitelung begeht, wenn er dadurch (auch) eine eigene Bestechlichkeit (§ 332) verdecken will, die sich gerade auf das Unterlassen der Strafverfolgung bezogen hat
Literatur im Internet zu § 258a StGB
- § 258a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 258a StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 258a StGB:
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