Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 259 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 259 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 37 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 259 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Ausländerpapiere, 19.4.00 (NStZ-RR 2000, 266)
§ 259, kein "Absetzen" bei Geschäft mit nicht erkannter polizeilicher V-Person
- BGH, Lieferung an V-Mann, 17.6.97 (BGHSt 43, 110)
§ 259, "Absetzen", Abgrenzung Vollendung - Versuch
- BGH, Beuteerpressung, 25.7.96 (BGHSt 42, 196)
§ 259, Hehlerei, einverständliches Zusammenwirken, Wegnahme/Nötigung
- BGH, Garage des Bruders, 18.5.95 (NStZ 1995, 595)
§ 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob "Dritter" auch der Vortäter sein kann;
§ 258 VI StGB ist jedenfalls dann nicht auf § 257 StGB anwendbar, wenn es dem Täter ausschließlich darum geht, dem Angehörigen die Beute zu erhalten
- BGH, Autoschieber, 7.3.95 (MDR 1995, 881)
§ 259, § 263, in dubio pro reo, Versuch
- BGH, Transport der Beute, 21.6.90 (NJW 1991, 82)
§ 259, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg
- BGH, Lagerung im Kinderzimmer, 16.12.88 (NJW 1989, 1490)
§ 259, Abgrenzung Absatz/Absatzhilfe, noch nicht feststehender Absatzplan
- BGH, Scheckeinlösungen in Österreich, 22.12.87 (BGHSt 35, 172)
- BGH, Überfall auf Drogeriemarkt, 11.11.87 (BGHSt 35, 86)
§ 259, Postpendenzfeststellung
- BGH, Pfandschein, 29.3.77 (BGHSt 27, 160)
§ 259, Sich-Verschaffen
- BGH, Ölgemälde, 4.11.76 (BGHSt 27, 45)
§ 259, Absatz, kein Absatzerfolg
- BGH, gescheiterter Absatz, 16.6.76 (BGHSt 26, 358)
§ 259, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg
- BGH, Aluhandel, 20.11.59 (BGHSt 13, 403)
- BGH, Verschrotten des Motorrads, 21.2.57 (BGHSt 10, 151)
§ 259, einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
- BGH, Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen, 20.12.54 (BGHSt 7, 134)
- BGH, Reichsbankbestände, 26.2.53 (BGHSt 4, 76)
§ 259 StGB, Vortat der Hehlerei muß strafbare Vorsatztat sein
Literatur im Internet zu § 259 StGB
- Unter Piratenflagge - Strafbarkeit der privaten Einfuhr gefälschter Markenartikel
von Lars Kettner (Aufsatz, PDF-Format)
über law-journal.de - § 259 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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