Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 259 StGB
885 Entscheidungen zu § 259 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08
Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über ...
- BGH, 13.11.2012 - 3 StR 364/12
Subjektive Voraussetzungen der Hehlerei (kein Ausreichen des Bewusstseins, dass ...
- BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
Steuerhehlerei (Absatzhilfe; Beihilfe); versagte Aussetzung einer Freiheitsstrafe ...
- BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05
Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei ...
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12
Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen
- BGH, 28.10.2008 - 4 StR 120/08
Hehlerei (Perpetuierungstheorie; Absatzhilfe; bloße Rückgewinnungshilfe); ...
- BGH, 22.02.2005 - 4 StR 453/04
Beweiswürdigung (ungenügende Feststellung für Hehlerei: Vortat, rechtswidrige ...
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Literatur im Internet zu § 259 StGB
- Unter Piratenflagge - Strafbarkeit der privaten Einfuhr gefälschter Markenartikel
von Lars Kettner (Aufsatz, PDF-Format)
über law-journal.de - § 259 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hehlerei - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu