Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 259 StGB
245 Entscheidungen zu § 259 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76
Ölgemälde - § 259, Absatz StGB, kein Absatzerfolg
- BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76
gescheiterter Absatz - § 259, Absatzhilfe StGB, kein Absatzerfolg
- BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95
Garage des Bruders - § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob ...
- BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96
Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei ...
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08
Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über ...
- BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54
- BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87
Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland ...
- BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90
Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort
- BGH, 29.03.1977 - 1 StR 646/76
Pfandschein - § 259 StGB, Sich-Verschaffen
- BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97
Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der ...
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Literatur im Internet zu § 259 StGB
- Unter Piratenflagge - Strafbarkeit der privaten Einfuhr gefälschter Markenartikel
von Lars Kettner (Aufsatz, PDF-Format)
über law-journal.de - § 259 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hehlerei - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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