Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 259 StGB
1.245 Entscheidungen zu § 259 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23
Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen ...
- BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der ...
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis ...
- BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19
Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des ...
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08
Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18
Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer ...
- BGH, 14.05.2013 - 3 StR 69/13
Hehlerei; Merkmal des "Absetzens" (beabsichtige Aufgabe der Rechtsprechung zum ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.08.2013 - 5 ARs 34/13
Erfordernis eines Absatzerfolges bei der Hehlerei (Aufgabe der bisherigen ...
- BGH, 21.08.2013 - 1 ARs 6/13
Hehlerei (Anforderungen an das Absetzen: Absetzerfolg; Absatzhilfe); ...
- BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13
Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch ...
- BGH, 20.08.2013 - 5 ARs 34/13