Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)   
§ 259
Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 259 StGB

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Literatur im Internet zu § 259 StGB

Querverweise

Auf § 259 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
          § 262 (Führungsaufsicht)

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