Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)   
§ 26
Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Rechtsprechung zu § 26 StGB

219 Entscheidungen zu § 26 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 26 StGB

Querverweise

Auf § 26 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)

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