Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 260a StGB
40 Entscheidungen zu § 260a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer ...
- BGH, 17.05.1996 - 3 StR 616/95
- BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen ...
- BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat; ...
- BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94
- BGH, 24.06.1998 - 3 StR 128/98
- BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05
(Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und ...
- BGH, 31.03.1994 - 1 StR 143/94
- BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
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Literatur im Internet zu § 260a StGB
- § 260a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hehlerei - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 260a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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