Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 260a StGB
43 Entscheidungen zu § 260a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen ...
- BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12
Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen
- BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer ...
- BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat; ...
- BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05
(Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und ...
- BGH, 17.05.1996 - 3 StR 616/95
StGB § 260a
- BGH, 31.03.1994 - 1 StR 143/94
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Literatur im Internet zu § 260a StGB
- § 260a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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