Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 260a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 260a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 260a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Auto-Verschiebungshalle, 19.1.00 (NStZ 2000, 473)
§§ 244 I Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen
Literatur im Internet zu § 260a StGB
- § 260a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hehlerei - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 260a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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