Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
| 1. | Verbrechen, | ||
| 2. | Vergehen nach | ||
| a) | § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334, | ||
| b) | § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, | ||
| 3. | Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, | ||
| 4. | Vergehen | ||
| a) | nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348, | ||
| b) | nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, | ||
| die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und | |||
| 5. | Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. | ||
Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
| 1. | sich oder einem Dritten verschafft oder | |
| 2. | verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
| 1. | die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und | |
| 2. | in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht. |
Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
Anmerkung:Beachte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - mit folgender Entscheidungsformel (BGBl. I S. 715):
§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.
Rechtsprechung zu § 261 StGB
- 34 Entscheidungen zu § 261 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 24 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 261 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger, 4.7.01 (NJW 2001, 2891)
§ 261 II Nr. 1, die Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft ist als Geldwäsche strafbar
- OLG Hamburg, Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar, 6.1.00 (NJW 2000, 673)
§ 261 II Nr. 1, verfassungskonforme Reduktion, (Hinweis: anders BGH, «Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger»)
- BGH, Oetker-Entführung II, 8.10.98 (NJW 1999, 436)
§ 261 StGB, keine vollendete, sondern nur versuchte Geldwäsche, wenn es sich bei den Abnehmern in Wahrheit um die Polizei handelt (keine konkrete Gefährdung des Auffindens);
schon eine Zusage der Unterstützung kann den Tatbestand des § 261 I 1 StGB erfüllen
- BGH, Wechselstuben-Mitgesellschafter, 17.7.97 (NJW 1997, 3323)
§ 261 StGB, fahrlässige Geldwäsche, Verfassungsmäßigkeit der weiten Strafbarkeit nach § 261 StGB
- BGH, Umtausch von Lösegeld, 21.6.95 (NStZ 1995, 500)
§§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: "geschichtliche Vorgänge", Maßgeblichkeit des Anklagesatzes ("Verfolgungswille" der Staatsanwaltschaft);
§ 261 StGB aF, Postpendenzfeststellung bei ungeklärter Beteiligung an der Vortat (Hinweis: nunmehr überholt durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Tat eines anderen" in Abs. 1 und Einfügung des Satz 2 in Abs. 9 durch Gesetz vom 4.5.98);
§ 261 StGB, § 46 StGB, Ausschöpfung der Höchststrafe bei Kenntnis des Täters von der "besonders widerwärtigen Vortat" trotz Vorliegens von strafmildernden Umständen;
Teilfreispruch erforderlich, wenn (im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne) eine von zwei Taten im materiellen Sinne (§ 53 StGB) nicht erwiesen ist
Literatur im Internet zu § 261 StGB
- Geldwäsche, Verjährung und Bewertungseinheit, wie passt das zusammen?
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag legt dar, daß der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) weitgehend ein Anwendungsfall der Konkurrenzfigur der Bewertungseinheit im engeren und im weiteren Sinn ist, mit Auswirkungen auf die Verfolgungsverjährung.
über lexetius.com - Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche aus europäischer Perspektive: Gleiches Problem, gleiche Lösung?
von M.S. Sc. Mateo G. Bermejo, Barcelona, und RA Dr. Georg Wirtz, LL.M., Pforzheim (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 398
über www.zis-online.com - Der Strafverteidiger und sein Handeln ... oftmals Strafvereitelung und Geldwäsche? ... Ein Überblick
von Dr. Tanja Hartmann
AnwBl 2002, 330
über www.anwaltverein.de - Der Rechtsanwalt und die Geldwäsche
von Dirk Petri
AnwBl 2004, 114
über www.anwaltverein.de - Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung
von Volker Lang
97 Seiten; Stand: März 2001 - § 261 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geldwäsche - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 3 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 6 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuergeheimnis
- § 31b (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute
- § 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 261 I 2 Nr. 1)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
- §§ 1 ff (Begriffsbestimmungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 261 X)
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