Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262)   
§ 262
Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Rechtsprechung zu § 262 StGB

6 Entscheidungen zu § 262 StGB in unserer Datenbank:

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