Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Rechtsprechung zu § 263 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schokolade statt Haschisch, 12.3.02
    § 263 StGB, juristischer Vermögensbegriff: getäuschter Rauschgiftkäufer, der vorleistet, hat einen Vermögensschaden;
    § 817 S. 2 BGB gilt für einen Schadenersatzanspruch nach § 823 II BGB iVm § 263 I StGB nicht, so daß der getäuschte Rauschgiftkäufer einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch hat und eine gewaltsame Rückforderung nicht unter die Vermögensdelikte (hier: §§ 239a, 253 StGB), sondern unter die Nötigungsdelikte (hier: § 239b StGB) fällt

  • BGH, Vorleistung des getäuschten Immobilienerwerbers, 5.3.02 
    § 823 II BGB: § 263 StGB (Betrug) als Schutzgesetz;
    § 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis für Vorsatz;
    § 263 StGB, ein Vermögensschadens (i.S. einer "konkreten Vermögensgefährdung") liegt dann noch nicht im Abschluß eines ungünstigen Vertrages, wenn der Getäuschte nicht vorleisten muß;
    § 263 StGB, §§ 823, 249 BGB, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Kausalitätsbegriff;
    § 263 StGB, Anforderungen an den Vorsatz (insb.: "Stoffgleichheit");
    § 254 BGB, zur Frage, wann ausnahmsweise trotz vorsätzlicher Schädigung ein Mitverschulden in Betracht kommt (hier: leichtsinniger Verzicht auf vertragliche Sicherungen)

  • OLG Köln, Tanken ohne Bezahlung, 22.1.02 (NJW 2002, 1059)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug: bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor, jedoch nur versuchter Betrug, wenn das Tankstellenpersonal den Vorgang nicht wahrgenommen hat (der Täter jedoch damit rechnete), hier: keine Strafmilderung nach §§ 23 II, 49 I StGB

  • BGH, Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen, 21.11.01 (NJW 2002, 905) 
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);
    § 263a I 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");
    § 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;
    § 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;
    § 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)

  • BGH, Finanzsanierungskonzept, 19.7.01
    § 263 StGB, auch durch zutreffende Angaben kann "getäuscht" werden, wenn Zweck der Handlung eine Irrtumserregung ist ("äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten");
    Anwendung des § 70 StGB setzt die tatsächliche Ausübung des Gewerbes voraus;
    §§ 52, 53 StGB, ob ein mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich handelt, bestimmt sich nach seinem Tatbeitrag

  • BGH, Todesanzeigen im Internet, 26.4.01 (NJW 2001, 2187)
    § 263 StGB, Täuschung durch als Rechnung erscheinendes Schreiben, dessen Angebotscharakter nur aus dem Kleingedruckten hervorgeht, "Schaden" bei für den Betroffenen unbrauchbarer Leistung

  • BGH, Reinigungskräfte, 18.1.01 (NJW 2001, 981)
    § 263 StGB, Vermögensbegriff, Möglichkeit der Einsatz von Arbeitskraft gehört zum Vermögen

  • BGH, geschädigte Handelsgesellschaften, 9.11.00 (NStZ 2001, 319)
    juristische Personen sind keine "Menschen" iSv § 263 III 2 Nr. 2 StGB, Analogieverbot, überschießende Innentendenz

  • BGH, bankinterne Fehlbuchung, 8.11.00 (BGHSt 46, 196) 
    § 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;
    § 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB

  • BGH, Betrugsgelder auf Notaranderkonto, 14.7.00
    §§ 263, 27 StGB, Beihilfe zum Betrug, wenn Tätigkeit des Notars keine berufstypische, neutrale Handlung mehr ist;
    §§ 263, 46 II StGB, Bestimmung des Schadensumfangs;
    § 70 StGB, Berufsverbot als Rechtsanwalt wegen Taten als Notar, § 23 BNotO;
    § 258 II StPO, kein Wiedereintritt in die Verhandlung, wenn Verfahren lediglich zur gleichzeitigen Urteilsverkündung verbunden werden

  • BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211) 
    §§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
    Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
    § 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
    § 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
    § 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
    bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

  • OLG Stuttgart, Sparbriefe für die Frau des Betreuers, 18.9.98 (NJW 1999, 1564)
    § 263, konkrete Vermögensgefährdung;
    keine Vermögensverfügung des Betrugsopfers bei Ausfüllen eines Vertragsformulars, das erst durch nachträgliche Verfälschung Auswirkungen auf das Vermögen hat (Unmittelbarkeitszusammenhang);
    Aussicht auf Erbe gehört nicht zum geschützten Vermögen;
    § 266, Vermögensbetreuungspflicht auch gegenüber den Erben des Betreuten nach dessen Tod, § 1890 BGB

  • BVerfG, Anstellungsbetrug MfS-Mitarbeiter, 20.5.98 (NJW 1998, 2589)
    § 263 StGB

  • BGH, 1.000.000 Tonnen Stahlschrott, 18.9.97 (NStZ 1998, 85) 
    § 263 StGB, Stoffgleicheit, Eingehungsbetrug, Vorleistungspflicht

  • BGH, Arztunterlagen, 17.10.96 (BGHSt 42, 268) 
    § 263, Vermögensvorteil, § 16, Irrtum, untauglicher Versuch

  • BGH, überhöht geschätzte Edelsteine, 18.4.96 (BGHSt 42, 135)
    §§ 263, 27, Gehilfenvorsatz, Konkretisierung

  • BGH, Weitergeleitetes Schutzgeld, 3.4.96 (NStZ 1996, 435)
    §§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug, In-Aussicht-Stellen

  • BGH, Probefahrt, 27.2.96
    Abgrenzung § 263 - § 242 bei Absicht, das Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht zurückzubringen: Betrug, nicht Diebstahl

  • BGH, Supermarkt, 26.7.95 (BGHSt 41, 198)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, maßgeblich ist insbesondere die Willensrichtung des Getäuschte (Verfügungsbewußtsein), Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme

  • BGH, Verkehrsunfähige Weine, 19.7.95 (NJW 1995, 2933)
    § 263 StGB, Irrtum;
    § 136a StPO, Aussage in der Untersuchungshaft

  • BGH, Autoschieber, 7.3.95 (MDR 1995, 881)
    § 259, § 263, in dubio pro reo, Versuch

  • OLG Düsseldorf, km-Angabe Porsche, 10.1.95
    § 263, Vermögensschaden, Äquivalenz, persönlicher Schadenseinschlag, spezielle individuelle Bedürfnisse

  • BGH, Spendenverein, 10.11.94 (NJW 1995, 539) 
    § 263, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

  • OLG Düsseldorf, Täuschung des Gerichtsvollziehers, 1.3.94 (NJW 1994, 3366)
    § 263, Dreiecksbetrug, Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten;
    §§ 288, 289, 274

  • BGH, Fehlüberweisung, 16.11.93 (BGHSt 39, 392) 
    §§ 263, 13, Täuschung durch Unterlassen

  • BayObLG, Briefmarkenbestellung, 12.10.93 (NJW 1994, 208)
    § 263, Zweckverfehlung

  • BGH, Kundenkarte, 12.5.92 (BGHSt 38, 281) 
    § 266b StGB, Karten im "Zwei-Partner-System" nicht erfaßt;
    § 263 StGB, Zweckverfehlung, Stoffgleichheit, Vermögensgefährdung

  • BayObLG, Wechselgeldfalle, 11.2.92 (NJW 1992, 2041)
    Abgrenzung § 242 - § 263

  • BGH, Bauvorhaben Ehrental, 8.1.92 (BGHSt 2038, 186) 
    § 263 StGB, Submissionsbetrug, Preisabsprachen, (vgl. jetzt auch § 298 StGB)

  • BGH, Amexco-Reisebüro, 16.1.91 (BGHSt 37, 294) 
    §§ 263, 22, unmittelbares Ansetzen, Täuschung, Tatbestandsmäßigkeit, § 25 II

  • BGH, Geldscheinverwechslung, 9.2.89 (JZ 1989, 550)
    § 263, "Unterhalten" eines Irrtums, Abgrenzung zum straflosen Ausnutzen eines Irrtums

  • BGH, Dirnenlohn III, 28.4.87 (NStZ 1987, 407)
    § 263 StGB, Vermögensbegriff, kein strafrechtlicher Schutz nichtiger Ansprüche, § 138 BGB

  • BayObLG, Eigenbedarf, 5.2.87 (NJW 1987, 1654)
    § 263 StGB, unterlassene Mitteilung eines späteren Wegfalls des Eigenbedarfs, § 242 BGB, Stoffgleichheit, Vorsatz

  • BGH, EC-Karte II, 18.11.86 (NStZ 1987, 120)
    § 266b StGB als lex specialis zu § 263 StGB

  • BGH, Schlankheitspillen, 22.10.86 (BGHSt 34, 199)
    § 263, vereinbartes Rücktrittsrecht, ausgetauschte Leistungen, § 123 BGB

  • BGH, Kreditkarte, 13.6.85 (BGHSt 33, 244)
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines untauglichen Versuchs bei Fehlen eines Irrtums auf Seiten des vermeintlich Getäuschten (hier: der Vertragsunternehmen);
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Kreditkarteninhabers zu dem kartenausgebenden Unternehmen;
    (Hinweis: Entscheidung ist weitgehend überholt durch den später aufgrund des Gesetzes vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB)

  • BGH, Pelzhändler, 18.9.84 (NStZ 1985, 123)
    §§ 242, 263, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug

  • BGH, Fassadenbauer, 21.12.83 (BGHSt 32, 211)
    § 263 StGB, Erfüllungsbetrug, erlangte vertragliche Position als Vermögensbestandteil

  • BGH, Zufahren auf Tankwart, 10.10.83 (NJW 1984, 501)
    § 263;
    § 255, Sicherungserpressung, Vermögensnachteil, (keine) Schadensvertiefung;
    § 240

  • BGH, Tankstelle, 5.5.83 (NJW 1983, 2827)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor (äußeres Erscheinungsbild)

  • BGH, Brieftasche, 20.3.73 (MDR 1973, 866)
    §§ 242, 263, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Gewahrsamslockerung

  • BGH, EC-Karte I, 26.7.72 (BGHSt 24, 386)
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Scheckkarteninhabers zu seiner Bank (Hinweis: beachte den später durch Gesetz vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB);
    § 263 StGB, konkludente Täuschung, Irrtum kann auch bei geringem Eigeninteresse vorliegen, hier: Verfügung zu Lasten eines Dritten

  • BGH, Bestellungen gegen Rechnung, 2.2.72 (BGHSt 24, 286)
    §§ 263, 25 II, gemeinsamer Tatplan

  • BGH, Unfallwagenbetrug, 14.10.71 (BGHZ 57, 137) 
    §§ 812, 818 III, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre, § 254 BGB;
    § 823 II BGB iVm § 263 StGB, zivilrechtliche Haftung nur bei Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensfolge

  • BGH, Abonnement, 16.7.70 (BGHSt 23, 300)
    § 263, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung, Rücktrittsrecht

  • BGH, Trittbrettfahrer nach Entführung, 30.6.70 (BGHSt 23, 294)
    § 255 - § 263

  • BGH, Provisionsvertreter, 28.11.67 (BGHSt 21, 384) 
    § 263, Vermögensschaden, persönlicher Schadenseinschlag, Eingehungsbetrug

  • BGH, Selbstfahrer, 20.7.66 (BGHSt 21, 112) 
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung (hier: Prozeßrisiko), Stoffgleichheit, Vorsatz

  • BGH, Unterhaltsquittung, 18.12.64 (BGHSt 20, 136)
    § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit der Rechtslage, "Schaden", "Bereicherungsabsicht", Stoffgleichheit, § 1613 BGB

  • BGH, Dienstmütze, 21.1.64 (BGHSt 19, 387) 
    § 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Eigentümer abgeben will, § 263 StGB;
    § 121 II GVG, keine Vorlagepflicht, wenn die abweichende Vorentscheidung ihrerseits unter Verletzung einer Vorlagepflicht an den BGH ergangen ist und der BGH bereits im Sinne des jetzt vorlegenden Gerichts entschieden hatte

  • BGH, Sammelgarage, 16.1.63 (BGHSt 18, 221) 
    §§ 242, 263, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

  • BGH, Bauingenieur, 4.5.62 (BGHSt 17, 254)
    § 263, Anstellungsbetrug, privater Dienstvertrag, Äquivalenz, Vermögensgefährdung

  • BGH, Möbel unter Eigentumsvorbehalt, 17.10.61 (BGHSt 16, 280)
    §§ 263, 246 II, 52

  • BGH, Melkmaschinen, 16.8.61 (BGHSt 16, 321) 
    § 263, Vermögensschaden, persönlicher Schadenseinschlag

  • BGH, Spätwetten, 20.6.61 (BGHSt 16, 120) 
    § 263, konkludente Erklärung, Unterlassen

  • BGH, verlorene Bahnfahrkarte, 23.2.61 (BGHSt 16, 1) 
    § 263, "Absicht", "sichere und erwünschte Folge"

  • BGH, Moped, 29.7.60 (BGHSt 15, 83)
    § 263 StGB, Vermögensgefährdung, § 932 BGB, wirtschaftliche Betrachtungsweise

  • BGH, FDJ-Gelder, 17.11.55 (BGHSt 8, 254)
    § 266, Vermögensbegriff, Treubruch;
    § 263, Tateinheit;
    § 246, mitbestrafte Nachtat

  • BGH, uneheliches Kind - Schweigegeld, 18.1.55 (BGHSt 7, 197)
    §§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen Erpressung und Betrug bei täuschender Drohung

  • BGH, Heizungsanlage, 15.6.54 (BGHSt 6, 198)
    §§ 263, 13, Verschweigen einer nach Vertragsschluß entstandenen Zahlungsunfähigkeit und Entgegennahme der Leistung

  • BGH, Täuschung des Vergleichsverwalters, 3.7.53 (BGHSt 4, 270)
    §§ 263, 25 I, 22, mittelbare Täterschaft, Gefährdung

  • BGH, Drehbank, 25.11.51 (BGHSt 2, 364) 
    § 263 StGB, verkürzte Ausbezahlung des Diebs durch den Hehler, "wirtschaftlicher Vermögensbegriff": auch nichtige Forderungen (§§ 134, 138 BGB) können strafrechtlich geschützt sein;
    (Hinweis: vgl. demgegenüber neuerdings die Entscheidung vom 2.5.01, «abgenötigte Kurierfahrten»)

  • BGH, Sicherungsübereignungen, 19.6.51 (BGHSt 1, 262)
    § 263, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum;
    § 246, Zueignung nur bei Irrtum

Literatur im Internet zu § 263 StGB

Querverweise

Auf § 263 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
          § 263a (Computerbetrug)
          § 264 (Subventionsbetrug)
          § 265 (Versicherungsmißbrauch)
          § 266 (Untreue)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
Redaktionelle Querverweise zu § 263 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 265 (Versicherungsmißbrauch) (zu § 263 III 2 Nr. 5)
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)
        Gemeingefährliche Straftaten
          §§ 306 ff (Brandstiftung) (zu § 263 III 2 Nr. 5)

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