(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, | |
| 2. | einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, | |
| 3. | eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, | |
| 4. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder | |
| 5. | einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. |
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Rechtsprechung zu § 263 StGB
4.386 Entscheidungen zu § 263 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12
Der Vermögensschaden beim Eingehungsbetrugs
- BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08
Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug (konkludente Täuschung; Inanspruchnahme von ...
- BGH, 05.03.2013 - 1 StR 613/12
- BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
"Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien ...
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater ...
- BGH, 26.03.2013 - 4 StR 548/12
- BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11
Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich ...
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12
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Literatur im Internet zu § 263 StGB
- Kommentar zu § 263 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts von Prof. Dr. Bernd Heinrich (Aufsatz)
Anhand mehrerer aktueller Problemfelder weist der Autor nach, dass die Lösung von neu auftretenden Problemkonstellationen mit den bisher vorhandenen Straftatbeständen möglich ist und an den Stellen, an denen sich Strafrechtslücken auftun, ein echtes Strafbedürfnis oftmals nicht existiert
über Humboldt Forum Recht (HFR) - "Wenn Ochsen Milch geben" – Fernsehgewinnspiel und Täuschungsbegriff
von Dr. Joachim Eiden (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - Systematischer Überblick von RA Dr. Böttner
Kleiner Überblick über die Systematik von § 263 StGB
- § 263 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Strafprozess - § 263 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessbetrug
Versicherungsbetrug
Eingehungsbetrug
Erfüllungsbetrug
Stoßbetrug
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 16 (Strafbare Werbung)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
- § 20a (Verbot der Marktmanipulation)