Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
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Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 263a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen, 21.11.01 (NJW 2002, 905) 
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);
    § 263a I 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");
    § 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;
    § 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;
    § 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)

  • BGH, Thermariums-Spinde, 30.1.01 (NJW 2001, 1508) 
    §§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)

  • OLG Celle, Geldspielautomat - Falschgeld, 6.5.96 (NJW 1997, 1518)
    § 242, bedingtes Einverständnis, Abgrenzung § 263a, Unmittelbarkeit, § 265a

  • BGH, Geldspielautomaten, 10.11.94 (BGHSt 40, 331)
    Strafbarkeit durch "Leerspielen", § 263a I 4. Var. StGB, "unbefugt" handelt der Täter, wenn die Bedienung des Geräts dem Willen des Betreibers widerspricht (hier: unerlaubt verschaffte Informationen)

  • BGH, Geldautomat, 22.11.91 (BGHSt 38, 120) 
    §§ 242, 263a, Abgrenzung Diebstahl - Computerbetrug

  • BGH, Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders, 16.12.87 (BGHSt 35, 152) 
    Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), "lucrum ex re";
    Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung

Literatur im Internet zu § 263a StGB

Querverweise

Auf § 263a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 263a StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)

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