(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 263a StGB
127 Entscheidungen zu § 263a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12
Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von ...
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 580/11
Betrug durch manipulierte Fußballwetten (konkludente Täuschung: ...
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 458/12
Konkurrenzen bei Skimming (bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Nachmachen von ...
- BGH, 15.01.2013 - 2 StR 553/12
Computerbetrug durch Geldabheben am Geldautomat
- BGH, 29.06.2005 - 4 StR 559/04
Betrug (tatbestandliche Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten ...
- BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger ...
- BGH, 04.12.2012 - 2 StR 395/12
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; ...
- BGH, 19.12.2012 - 1 StR 590/12
Computerbetrug, Urkundenfälschung (Gewerbsmäßigkeit)
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Literatur im Internet zu § 263a StGB
- Die betrugsnahe Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bei der Verwendung abgelisteter Codekarten am Geldautomaten von Tilo Mühlbauer, Zürich (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zu BGH 1 StR 412/02 Beschl. v. 17.12.2002
über hrr-strafrecht.de - Kommentar zu § 263a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fünf Jahre §§ 152a Abs. 2, 263a Abs. 3 StGB: Ein Plädoyer für die Korrektur handwerklicher Mängel bei der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Vorgaben
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - § 263a StGB von RA Dr. Böttner (Überblick)
- § 263a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 263a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a