(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 263a StGB
- 9 Entscheidungen zu § 263a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 263a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen, 21.11.01 (NJW 2002, 905)
§ 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);
§ 263a I 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");
§ 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;
§ 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;
§ 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)
- BGH, Thermariums-Spinde, 30.1.01 (NJW 2001, 1508)
§§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)
- OLG Celle, Geldspielautomat - Falschgeld, 6.5.96 (NJW 1997, 1518)
- BGH, Geldspielautomaten, 10.11.94 (BGHSt 40, 331)
Strafbarkeit durch "Leerspielen", § 263a I 4. Var. StGB, "unbefugt" handelt der Täter, wenn die Bedienung des Geräts dem Willen des Betreibers widerspricht (hier: unerlaubt verschaffte Informationen)
- BGH, Geldautomat, 22.11.91 (BGHSt 38, 120)
§§ 242, 263a, Abgrenzung Diebstahl - Computerbetrug
- BGH, Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders, 16.12.87 (BGHSt 35, 152)
Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), "lucrum ex re";
Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung
Literatur im Internet zu § 263a StGB
- Die betrugsnahe Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bei der Verwendung abgelisteter Codekarten am Geldautomaten von Tilo Mühlbauer, Zürich (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zu BGH 1 StR 412/02 Beschl. v. 17.12.2002
über hrr-strafrecht.de - Kommentar zu § 263a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 263a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
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