(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 263a StGB
103 Entscheidungen zu § 263a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91
Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten ...
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
Wegnahme einer Scheckkarte
- BayObLG, 10.02.1994 - 4St RR 145/93
- BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
Computerbetrug (unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines ...
- OLG Dresden, 13.04.2005 - 2 Ss 654/04
Täuschung
- LG Bonn, 18.06.1999 - 32 Qs 144/99
Mobilfunkcodekarte - § 263a StGB, betrugsnahe Auslegung, Verstoß gegen ...
- OLG Braunschweig, 12.10.2007 - Ss 64/07
Kostenloses Tanken durch Ausnutzen des Defekts einer vollautomatischen ...
- OLG Celle, 11.04.1989 - 1 Ss 287/88
- OLG Hamm, 09.03.2006 - 1 Ss 58/06
Mißbrauch einer Krankenversicherungskarte, gekündigte Mitgliedschaft in einer ...
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Literatur im Internet zu § 263a StGB
- Die betrugsnahe Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bei der Verwendung abgelisteter Codekarten am Geldautomaten von Tilo Mühlbauer, Zürich (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zu BGH 1 StR 412/02 Beschl. v. 17.12.2002
über hrr-strafrecht.de - Kommentar zu § 263a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fünf Jahre §§ 152a Abs. 2, 263a Abs. 3 StGB: Ein Plädoyer für die Korrektur handwerklicher Mängel bei der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Vorgaben
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - § 263a StGB von RA Dr. Böttner (Überblick)
- § 263a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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