(1) Wer im Zusammenhang mit
| 1. | dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder | |
| 2. | dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, |
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 264a StGB
266 Entscheidungen zu § 264a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90
Immobilienanlagen - § 264a StGB als Schutzgesetz
- BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB (Bedeutung für einen ...
- BGH, 09.09.2003 - 1 StR 335/03
Kapitalanlagebetrug (Betrug: Konkurrenzen).
- OLG Naumburg, 05.08.2004 - 2 U 42/04
Zur Frage der Eröffnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gem. § ...
- BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08
Aktienrecht - Zum Betrugsvorsatz bei unrichtigen Prospektangaben
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98
Immobilienanlagen - Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben
- OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02
Schadensersatzansprüche stiller Gesellschafter bei unrichtigen Angaben im Rahmen ...
- OLG Köln, 13.04.1999 - 2 Ws 97/99
Verjährung Kapitalanlagebetrug
- OLG München, 08.01.2004 - 6 U 3794/03
Unerlaubte Handlung
- OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
§ 88 BörsG und § 15 WpHG haben keine Schutzgesetzeigenschaft
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Literatur im Internet zu § 264a StGB
- § 264a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
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