(1) Wer im Zusammenhang mit
| 1. | dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder | |
| 2. | dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, |
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 264a StGB
401 Entscheidungen zu § 264a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.01.2013 - VI ZR 386/11
Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.07.2011 - 5 U 122/10
Unrichtige Prospektangaben im Rahmen eines Kapitalanlagebetruges
- OLG Frankfurt, 08.07.2011 - 5 U 122/10
- BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04
Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB (Bedeutung für einen ...
- BGH, 16.12.2010 - III ZR 10/10
Deliktsrecht - Anforderungen an den Vorsatz bzgl Kapitalanlagebetruges
- BGH, 09.09.2003 - 1 StR 335/03
Kapitalanlagebetrug (Betrug: Konkurrenzen).
- BGH, 11.04.2013 - III ZR 80/12
- OLG Naumburg, 05.08.2004 - 2 U 42/04
Zur Frage der Eröffnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gem. § ...
- BGH, 16.09.2010 - III ZR 58/09
Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Literatur im Internet zu § 264a StGB
- § 264a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)