(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 265 StGB
77 Entscheidungen zu § 265 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.04.1998 - 1 StR 127/98
- BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98
Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior; ...
- BGH, 25.06.1998 - 1 StR 254/98
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 471/99
Brandstiftung; Betrug zum Nachteil der Versicherung; Versicherungsbetrug; ...
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98
Brandstiftung und Versicherungsbetrug
- BGH, 25.10.1983 - 1 StR 682/83
- BGH, 24.08.1988 - 2 StR 324/88
Begriff der betrügerischen Absicht
- BayObLG, 18.06.1999 - 1St RR 66/99
§ 265 StGB a.F. als milderes Gesetz gegenüber § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ...
- BGH, 19.08.1998 - 3 StR 336/98
- BGH, 29.01.1986 - 2 StR 700/85
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Literatur im Internet zu § 265 StGB
- § 265 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherungsbetrug
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Querverweise
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 81 (Herbeiführung des Versicherungsfalles)
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