(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 265 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 265 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 265 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211)
§§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
§ 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
§ 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
§ 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders
- BGH, nicht angezündetes Benzin, 1.8.86 (BGHR StGB § 22 Ansetzen 3)
Literatur im Internet zu § 265 StGB
- § 265 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 265 StGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 81 (Herbeiführung des Versicherungsfalles)
Rechtsberatung
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