(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 265a StGB
113 Entscheidungen zu § 265a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.01.2009 - 4 StR 117/08
Auslegung des Erschleichens einer Beförderungsleistung (Analogieverbot; ...
- OLG Frankfurt, 20.07.2010 - 1 Ss 336/08
Beförderungserschleichung: Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung; notwendige ...
- BGH, 08.07.2009 - 1 StR 150/09
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ("Spesenzahlungen" als ...
- KG, 15.01.2013 - 121 Ss 113/12
Fahren ohne Mitführen der Monatskarte
- OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 2 Ss 155/08
Straflosigkeit einer in Zahlungsunwilligkeit erfolgten Bestellung eines ...
- LG Freiburg, 23.07.2008 - 7 Ns 240 Js 11179/04
Strafbarkeit der Beschaffung entgeltlicher Leistungen im Internet unter ...
- OLG Naumburg, 06.04.2009 - 2 Ss 313/07
Tatbestandsverwirklichung der Erschleichung von Beförderungsleistungen
- BayObLG, 04.07.2001 - 5St RR 169/01
Erschleichen einer Beförderung
- BVerfG, 07.04.1999 - 2 BvR 480/99
Verfassungsmäßigkeit des § 265a StGB
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Literatur im Internet zu § 265a StGB
- § 265a StGB von RA Dr. Böttner (Überblick)
- § 265a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erschleichen von Leistungen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu