Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 265a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Koblenz, vergessene Monatskarte, 11.10.99 (NJW 2000, 86)
    § 265a, Pflicht zum Beisichführen lediglich zur Beweisführung

  • BVerfG, Schwarzfahren, 9.2.98 (NJW 1998, 1135)
    § 265a StGB, Art. 103 II GG

  • OLG Celle, Geldspielautomat - Falschgeld, 6.5.96 (NJW 1997, 1518)
    § 242, bedingtes Einverständnis, Abgrenzung § 263a, Unmittelbarkeit, § 265a

  • BGH, Münzfernseher, 12.6.68 (BGHSt 22, 180) 
    § 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen Behältnisinhalt;
    § 246 StGB, § 930 BGB;
    § 265a StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 265a StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe)

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