(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 265a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 265a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 265a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Koblenz, vergessene Monatskarte, 11.10.99 (NJW 2000, 86)
§ 265a, Pflicht zum Beisichführen lediglich zur Beweisführung
- BVerfG, Schwarzfahren, 9.2.98 (NJW 1998, 1135)
§ 265a StGB, Art. 103 II GG
- OLG Celle, Geldspielautomat - Falschgeld, 6.5.96 (NJW 1997, 1518)
- BGH, Münzfernseher, 12.6.68 (BGHSt 22, 180)
§ 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen Behältnisinhalt;
§ 246 StGB, § 930 BGB;
§ 265a StGB
Literatur im Internet zu § 265a StGB
- § 265a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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