(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
| 1. | über wirtschaftliche Verhältnisse | ||
| a) | unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder | ||
| b) | schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, | ||
| die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder | |||
| 2. | solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, | ||
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
| 1. | Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern; | |
| 2. | Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. |
Rechtsprechung zu § 265b StGB
47 Entscheidungen zu § 265b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.11.2010 - 1 StR 502/10
Kreditbetrug (rechtsfehlerhafte Anwendung auf eine Kreditaufnahme einer Ärztin; ...
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 676/07
Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger; ...
- BGH, 27.03.2003 - 5 StR 508/02
Strafrecht - Immobilienkredit: nachträglich falsche Erklärung des Kreditnehmers
- BGH, 08.12.1981 - 1 StR 706/81
StGB (1975) § 265 b Abs. 1 Nr. 1 a
- BGH, 07.02.2002 - 1 StR 222/01
Abtretung (Prioritätsgrundsatz; Abtretungsverbot); Beweiswürdigung; Beweisantrag ...
- OLG Hamm, 04.12.2003 - 27 U 5/03
- BGH, 21.02.1989 - 4 StR 643/88
Subsidiarität des Kreditbetruges
- OLG Stuttgart, 14.06.1993 - 3 ARs 43/93
StGB § 265b
- BayObLG, 15.02.1990 - RReg. 2 St 398/89
Zum Tatbestand des Kreditbetruges
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)