Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
§ 266
Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 266 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Subventionsbewilligung durch Ministerialbeamte, 14.12.00 (NJW 2001, 2411)
    § 266, zum Vermögensschaden des Staates bei haushaltswidriger Verwendung von Geldern, § 16, Tatbestandsirrtum bei Handeln in der Annahme haushaltsrechtlicher Zulässigkeit

  • BGH, Geschäftsführer Diakonieverein, 18.11.99 (NStZ 2000, 205) 
    § 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;
    "Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;
    für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
    §§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden

  • OLG Stuttgart, Sparbriefe für die Frau des Betreuers, 18.9.98 (NJW 1999, 1564)
    § 263, konkrete Vermögensgefährdung;
    keine Vermögensverfügung des Betrugsopfers bei Ausfüllen eines Vertragsformulars, das erst durch nachträgliche Verfälschung Auswirkungen auf das Vermögen hat (Unmittelbarkeitszusammenhang);
    Aussicht auf Erbe gehört nicht zum geschützten Vermögen;
    § 266, Vermögensbetreuungspflicht auch gegenüber den Erben des Betreuten nach dessen Tod, § 1890 BGB

  • BGH, Generalintendant des Staatstheaters, 4.11.97 (wistra 1998, 103)
    § 266 StGB, zur Strafbarkeit wegen Haushaltsüberschreitungen (Schutz des Vermögens des Geschäftsherrn als Ganzes, nicht der Dispositionsbefugnis)

  • BGH, Vermögensverwalter, 12.3.97 (NStZ-RR 1998, 43)
    § 266, Spekulationsgeschäfte, § 52, mehrere schädigende Geschäfte, ausgeführt durch gutgläubigen Dritten

  • BGH, Wohnungsverwalter, 23.8.95 (BGHSt 41, 224) 
    § 266 I 2. Alt. StGB, Treubruchstatbestand, "enger Entscheidungsspielraum" (hier bzgl. § 27 IV WEG, § 550b BGB <Fassung bis 31.8.01> bejaht, Sicherungsinteresse)

  • BGH, Steuerberatergehilfe, 21.7.89 (BGHSt 36, 227)
    § 13 II ist auch bei § 266 anwendbar

  • BGH, Kreditkarte, 13.6.85 (BGHSt 33, 244)
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines untauglichen Versuchs bei Fehlen eines Irrtums auf Seiten des vermeintlich Getäuschten (hier: der Vertragsunternehmen);
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Kreditkarteninhabers zu dem kartenausgebenden Unternehmen;
    (Hinweis: Entscheidung ist weitgehend überholt durch den später aufgrund des Gesetzes vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB)

  • BGH, Kreditgewährung, 5.7.84 (NJW 1984, 2539)
    § 266, Treubruchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht

  • BGH, EC-Karte I, 26.7.72 (BGHSt 24, 386)
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Scheckkarteninhabers zu seiner Bank (Hinweis: beachte den später durch Gesetz vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB);
    § 263 StGB, konkludente Täuschung, Irrtum kann auch bei geringem Eigeninteresse vorliegen, hier: Verfügung zu Lasten eines Dritten

  • BGH, Weiterverkaufserlös, 5.7.68 (BGHSt 22, 190)
    § 266, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht

  • BGH, Fahrkartenschalter, 11.12.57 (BGHSt 13, 315)
    § 266, Treubruchstatbestand, "Spielraum und Selbständigkeit", "mechanischer Charakter", Beweisanzeichen

  • BGH, FDJ-Gelder, 17.11.55 (BGHSt 8, 254)
    § 266, Vermögensbegriff, Treubruch;
    § 263, Tateinheit;
    § 246, mitbestrafte Nachtat

  • BGH, Dokumentarfilm, 24.2.54 (BGHZ 12, 308)
    §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über Gesellschaftsforderungen durch einen einzelnen BGB-Gesellschafter, sondern nur durch den/die Geschäftsführer;
    § 266 StGB, Treubruch in der Innengesellschaft;
    § 826 BGB, Beteiligung am Vertragsbruch (hier Haftung bejaht)

  • BGH, Benzinmarken, 23.4.53 (BGHSt 4, 236) 
    § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei Zuwendung an Dritten Selbstzueignung dann, wenn ein eigener Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erlangt wird;
    § 266 StGB, kein Vermögensnachteil bei Weggabe von Gutscheinen, die ohnehin verfallen wären;
    § 133 StGB unterfallen nicht Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch der Behörde bestimmt sind;
    Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum (nunmehr § 17 StGB), Beurteilung der Vermeidbarkeit nicht nach Fahrlässigkeitskriterien, "Anspannung des Gewissens"

Literatur im Internet zu § 266 StGB

Querverweise

Auf § 266 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 266 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 246 II (Unterschlagung)

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