(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
| 1. | der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder | |
| 2. | die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt |
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, | |
| 2. | unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder | |
| 3. | die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. |
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
| 1. | die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und | |
| 2. | darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 266a StGB
557 Entscheidungen zu § 266a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10
Sozialrecht - Beweislast bei Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
- BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers ...
- BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03
Arbeit & Soziales - § 266a StGB Schutzgesetz i.S.d. § § 823 Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!
- BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03
Arbeit & Soziales - Sozialversicherung: Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen
- BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06
Arbeit & Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts
- BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11
Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ...
- BGH, 07.03.2007 - 1 StR 301/06
Bauarbeitsrecht - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 266a StGB
- Offene strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der europäischen E-101-Bescheinigung für Wanderarbeiter - zugleich eine Besprechung von BGHSt 51, 124
von Wiss. Mitarbeiter Frank Zimmermann, München (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 407
über www.zis-online.com - Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren von OStA Dr. Hans Richter
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) - Ein Leitfaden für die Praxis von RA Dr. Björn Gercke; RA Ulrich Leimenstoll (Aufsatz)
- § 266a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Bußgeldvorschriften
- § 111 (Bußgeldvorschriften)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 266a V)