(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
| 1. | der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder | |
| 2. | die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt |
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, | |
| 2. | unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder | |
| 3. | die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. |
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
| 1. | die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und | |
| 2. | darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 266a StGB
- 57 Entscheidungen zu § 266a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 266a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 266a StGB bei ibr-online
- BGH, Vorfälligkeitssorgfalt hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen, 28.5.02
§ 15 StGB, § 266a StGB, "omissio libera in causa" (vgl. die Rechtsfigur der "actio libera in causa");
§ 14 StGB, Delegation bei förmlichen Geschäftsführern
Literatur im Internet zu § 266a StGB
- Schwarzgeldabreden im Arbeitsverhältnis
von Thomas Fuchs (Rechtsprechungsanmerkung, PDF-Format)
Die Anmerkung kritisiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01, Lexetius.com/2003/7/125, wonach eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags führt, in rechtsmethodischer Hinsicht.
über lexetius.com - Offene strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der europäischen E-101-Bescheinigung für Wanderarbeiter - zugleich eine Besprechung von BGHSt 51, 124
von Wiss. Mitarbeiter Frank Zimmermann, München (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 407
über www.zis-online.com - Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren von StA Dr. Hans Richter
- § 266a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 266a V)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 266a StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?