Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   
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Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 266b StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen, 21.11.01 (NJW 2002, 905) 
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);
    § 263a I 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");
    § 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;
    § 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;
    § 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)

  • BGH, Kundenkarte, 12.5.92 (BGHSt 38, 281) 
    § 266b StGB, Karten im "Zwei-Partner-System" nicht erfaßt;
    § 263 StGB, Zweckverfehlung, Stoffgleichheit, Vermögensgefährdung

  • BGH, EC-Karte II, 18.11.86 (NStZ 1987, 120)
    § 266b StGB als lex specialis zu § 263 StGB

  • BGH, Kreditkarte, 13.6.85 (BGHSt 33, 244)
    § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines untauglichen Versuchs bei Fehlen eines Irrtums auf Seiten des vermeintlich Getäuschten (hier: der Vertragsunternehmen);
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Kreditkarteninhabers zu dem kartenausgebenden Unternehmen;
    (Hinweis: Entscheidung ist weitgehend überholt durch den später aufgrund des Gesetzes vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB)

  • BGH, EC-Karte I, 26.7.72 (BGHSt 24, 386)
    § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Scheckkarteninhabers zu seiner Bank (Hinweis: beachte den später durch Gesetz vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB);
    § 263 StGB, konkludente Täuschung, Irrtum kann auch bei geringem Eigeninteresse vorliegen, hier: Verfügung zu Lasten eines Dritten

Literatur im Internet zu § 266b StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 266b StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)

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