Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   22. Abschnitt - Betrug und Untreue (§§ 263 - 266b)   

§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 266b StGB

24 Entscheidungen zu § 266b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 266b StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 266b StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)
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