(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 266b StGB
24 Entscheidungen zu § 266b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
- BGH, 12.05.1992 - 1 StR 133/92
Missbrauch von Kreditkarten (Zweipartnersystem; Kundenkarten); Betrug ...
- BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
Kein Scheckkartenmißbrauch bei mißbräuchlicher Verwendung an Geldautomaten
- OLG Frankfurt, 15.08.2002 - 16 U 92/02
Zulässigkeit einer Meldung des Kreditkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen ...
- BGH, 18.11.1986 - 4 StR 583/86
- BGH, 08.01.1987 - 4 StR 701/86
- BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72
EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht ...
- BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines ...
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
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Literatur im Internet zu § 266b StGB
- § 266b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil