(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, | |
| 2. | einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, | |
| 3. | durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder | |
| 4. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Rechtsprechung zu § 267 StGB
943 Entscheidungen zu § 267 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2013 - 4 StR 510/12
Urkundenfälschung (Herstellen einer unechten Urkunde: kein eigenhändiges Delikt; ...
- BGH, 24.01.2013 - 3 StR 398/12
Urkundenfälschung (Verteilung der Tatbeiträge; Fotokopien als Urkunde; ...
- OLG Oldenburg, 08.12.2008 - Ss 389/08
Urkundenfälschung: Urkundenqualität eines Faxausdrucks
- BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft ...
- VGH Bayern, 30.01.2013 - 16b D 12.71
Disziplinarrecht
- BGH, 19.09.2007 - 3 StR 359/07
Geldfälschung (eigenständige Verfügung; eigenständiges Inverkehrbringen als ...
- BGH, 19.12.2012 - 1 StR 590/12
Computerbetrug, Urkundenfälschung (Gewerbsmäßigkeit)
- OLG Stuttgart, 22.05.2006 - 1 Ss 13/06
Urkundenfälschung: Urkundenqualität von Fotokopien
- OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 94/06
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Literatur im Internet zu § 267 StGB
- Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der "schriftlichen Lüge“
von RA Dr. Matthias Brockhaus (Aufsatz, PDF-Format)
Ein Erklärungsversuch aus historischer Sicht bis zum Reichsstrafgesetzbuch von 1871
ZIS 2008, 556
über www.zis-online.com - § 267 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
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Querverweise
- StGB
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- StGB
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen) (zu §§ 267 ff)