Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 267
Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Rechtsprechung zu § 267 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Stuttgart, mit Buntstiften hergestellte Stempelplakette, 7.6.01
    § 267 StGB, Fälschung einer öffentlichen Urkunde (hier Kfz-Stempelplakette, § 23 StVZO) setzt voraus, daß die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Gegenstand der Nachahmung gemacht werden, Abgrenzung zwischen strafbarer "plumper Fälschung" und strafloser Vortäuschung einer Urkunde;
    § 22 StVG, § 6 I PflVG, § 370 I Nr. 2 AO

  • BGH, reflektierende Flüssigkeit, 21.9.99 (BGHSt 45, 197) 
    § 267 StGB, zu den Voraussetzungen einer zusammengesetzte Urkunde, kein Aussagegehalt des KFZ-Kennzeichens über die dauerhafte Ablesbarkeit (§ 60 I 4 StVZO), deshalb kein Verfälschen, wenn das Kennzeichen nachträglich unleserlich gemacht wird

  • BayObLG, Antiblitzschicht, 25.11.98 (NZV 1999, 213)
    § 267 I, 2. Alt.

  • OLG Köln, überklebtes Verkehrszeichen, 15.9.98 (NJW 1999, 1042)
    § 267, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, vom Willen getragene räumlich feste Verbindung, "2 km lange Urkunde";
    § 145 II Nr. 1, §§ 303, 304, Minderung der "bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit";
    § 132, Handlung muß bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (hier bejaht)

  • OLG Hamm, Entfernung der Visa aus dem Reisepaß, 26.5.98 (NStZ-RR 1998, 331)
    § 267 StGB, Visa und Paß sind keine "Gesamturkunde";
    § 274 StGB, Reisepaß und Visa "gehören" ausschließlich dem Paßinhaber

  • PfälzOLG Zweibrücken, zugefaxter Gefahrgut-Schein, 3.4.98 (NJW 1998, 2918)
    § 267 StGB, Telefax ist grds. keine Urkunde

  • OLG Düsseldorf, Antiblitzfolie, 3.2.97 (NJW 1997, 1793)
    § 267 I, 2. Alt StGB, zusammengesetzte Urkunde;
    (Hinweis: Entscheidung überholt durch BGH, «reflektierende Flüssigkeit»)

  • BGH, Versandhaus-Bonitätsgrenze, 29.6.94 (BGHSt 40, 203)
    § 267, falscher Vorname, Geburtsdatum, Anschrift

  • BGH, "i.V.", 24.6.93 (NJW 1993, 2759) 
    § 267 StGB, bei offener Stellvertretung für eine natürliche Person keine Urkundenfälschung trotz fehlender Vertretungsmacht

  • BayObLG, zusammengeklebte Kopiervorlage, 11.5.92 (NJW 1992, 3311)
    § 318 StPO, unzulässige Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch bei nicht strafbarer Handlung;
    § 267 StGB

  • BayObLG, gefälschtes Schreiben der Krankenkasse, 27.7.90 (NJW 1990, 3221)
    § 267, Kopie

  • BGH, faktischer Firmeninhaber, 21.3.85 (BGHSt 33, 159) 
    § 267 StGB, Abgrenzung zwischen (strafbarer) Identitätstäuschung und (strafloser) Namenstäuschung, zur Frage, wann Unterzeichnen mit fremden Namen straflos ist

  • BGH, Führerscheinklasse, 21.12.84 (BGHSt 33, 105)
    § 267, Täuschungsabsicht

  • BayObLG, Platznummer, 17.12.80 (NJW 1981, 772) 
    § 267

  • OLG Köln, Oberhemden, 4.7.78 (NJW 1979, 729) 
    § 267, zusammengesetzte Urkunde

  • BGH, Fotokopie, 11.5.71 (BGHSt 24, 140) 
    § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen des Herstellens und Gebrauchmachens

  • BGH, Kommanditist ohne Handlungsvollmacht, 6.12.61 (BGHSt 17, 11)
    § 267 StGB, Firma als Aussteller, Geistigkeitstheorie, offene Stellvertretung für eine Firma ohne Vertretungsmacht unterfällt § 267 StGB (nicht lediglich schriftliche Lüge über die Vertretungsmacht)

  • BGH, Motornummer, 19.5.61 (BGHSt 16, 94)
    § 267 StGB, Urkundenfälschung durch Veränderung der Fabriknummer am Motor Beweisbestimmung kraft Verkehrssitte, keine Urkundenfälschung durch Einbau eines Motors in ein anderes Kfz

  • BGH, Ausgetauschte Blutprobe, 10.1.53 (BGHSt 5, 75)
    § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde;
    Anstiftung zu Begünstigung im Amt durch den Begünstigten

  • BGH, Faber-Castell-Stifte, 27.5.52 (BGHSt 2, 370)
    § 267, Urkundsbegriff, Verhältnis zu Warenzeichen-Straftatbeständen (vgl. jetzt §§ 143 f MarkenG)

  • BGH, k. u. k. Geburtsurkunde, 20.3.51 (BGHSt 1, 117)
    § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht existierenden Urschrift, "Gebrauchmachen" setzt sinnliche Wahrnehmbarkeit der Urschrift voraus;
    § 267 StGB, Unterschreiben mit falschem Namen, Auftreten unter fiktiver Identität

Literatur im Internet zu § 267 StGB

Querverweise

Auf § 267 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
          § 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
          § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
          § 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen)
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 267 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          §§ 146 ff (Geldfälschung) (zu §§ 267 ff)
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)
        Betrug und Untreue
          § 264 II 2 Nr. 1 (Subventionsbetrug) (zu §§ 267 ff)
        Urkundenfälschung
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)
          § 128 (Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen)

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