Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 268
Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 268 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • AG Berlin-Tiergarten, Gegenblitzanlage, 11.11.99 (NStZ-RR 2000, 9)
    Verwendung einer Gegenblitzanlage als Schutz vor behördlicher Radarmessung ist nach § 268 StGB strafbar

  • BGH, Manipulation Kilometerstand, 7.2.80 (BGHSt 29, 204) 
    § 268 StGB, Kriterium der Abtrennbarkeit, Tachostand ist keine technische Aufzeichnung

Literatur im Internet zu § 268 StGB

Querverweise

Auf § 268 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 268 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
          § 274 (Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 268 StGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht