(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
| 1. | eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder | |
| 2. | eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 268 StGB
- 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 268 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- AG Berlin-Tiergarten, Gegenblitzanlage, 11.11.99 (NStZ-RR 2000, 9)
Verwendung einer Gegenblitzanlage als Schutz vor behördlicher Radarmessung ist nach § 268 StGB strafbar
- BGH, Manipulation Kilometerstand, 7.2.80 (BGHSt 29, 204)
§ 268 StGB, Kriterium der Abtrennbarkeit, Tachostand ist keine technische Aufzeichnung
Literatur im Internet zu § 268 StGB
- Kommentar zu § 268 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
Rechtsberatung
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