(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 269 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 269 StGB im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 269 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 269 StGB
- Kommentar zu § 269 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 269 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
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