(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 269 StGB
22 Entscheidungen zu § 269 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern; ...
- OLG Hamm, 18.11.2008 - 5 Ss 347/08
Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
- AG Euskirchen, 19.06.2006 - 5 Ds 279/05
Fälschung beweiserheblicher Daten - § 269 StGB
- KG, 22.07.2009 - 1 Ss 181/09
Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.1982 - A 13 S 585/81
Asyl - Ungarn - Republikflucht - Interview für ungarischen Dienst von radio free ...
- AG Göttingen, 04.05.2011 - 62 Ds 51 Js 9946/10
Zur Strafbarkeit des SIM-Lock-Entfernens
- LG Essen, 10.03.2010 - 56 KLs 11/09
WirtschaftsrechtStrafrecht
- BayObLG, 24.06.1993 - 5St RR 5/93
- AG Nürtingen, 20.09.2010 - 13 Ls 171 Js 13423/08
Strafbarkeit des unbefugten Entsperrens von Mobiltelefonen mit SIM-Lock
- BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
Urkundenfälschung (computertechnische Manipulation und Ausdruck einer ...
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Literatur im Internet zu § 269 StGB
- Kommentar zu § 269 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
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