(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 269 StGB
30 Entscheidungen zu § 269 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern; ...
- OLG Hamm, 18.11.2008 - 5 Ss 347/08
Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
- KG, 22.07.2009 - 1 Ss 181/09
Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
- AG Euskirchen, 19.06.2006 - 5 Ds 279/05
Fälschung beweiserheblicher Daten - § 269 StGB
- AG Göttingen, 04.05.2011 - 62 Ds 51 Js 9946/10
Zur Strafbarkeit des SIM-Lock-Entfernens
- BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12
Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft ...
- LG Essen, 10.03.2010 - 56 KLs 11/09
Wirtschaftsrecht
- BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12
Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (Zustellung des Urteils auch an ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.1982 - A 13 S 585/81
Asyl - Ungarn - Republikflucht - Interview für ungarischen Dienst von radio free ...
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Literatur im Internet zu § 269 StGB
- Kommentar zu § 269 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a