Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 269 StGB

22 Entscheidungen zu § 269 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 269 StGB

Querverweise

Auf § 269 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 269 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263a (Computerbetrug)
        Urkundenfälschung
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)

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