Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Rechtsprechung zu § 27 StGB
925 Entscheidungen zu § 27 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99
Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur ...
- BezG Zürich, 10.09.2002 - GG 010848
Verantwortlichkeit für Hyperlinks im Rahmen des Vorwurfs der ...
- BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur ...
- BGH, 06.07.2010 - 3 StR 12/10
Beihilfe (Kausalität; Erleichtern; Fördern); psychische Beihilfe (Billigen einer ...
- OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02
Schadensersatzansprüche stiller Gesellschafter bei unrichtigen Angaben im Rahmen ...
- BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch; ...
- BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95
Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische ...
- BGH, 18.03.2004 - 4 StR 533/03
Lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Beihilfe zum Mord; Hilfeleistung ...
- BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96
Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; ...
- BGH, 20.06.1994 - 3 StR 150/94
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Literatur im Internet zu § 27 StGB
- § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme
von Prof. Dr. Thomas Rotsch, Augsburg, und RA Dr. Oliver Sahan, München (Aufsatz, PDF-Format)
- § 27 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilnahme
Beihilfe (Strafrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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