Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Rechtsprechung zu § 27 StGB
1.236 Entscheidungen zu § 27 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2013 - 3 StR 7/13
- BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12
Bankrott (Schuldnerstellung als strafbegründendes besonderes persönliches ...
- BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10
Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich ...
- BGH, 04.01.2013 - StB 10/12
Haftbeschwerde (Fortdauer der Untersuchungshaft; Unstatthaftigkeit der Beschwerde ...
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 233/12
Bankrott (Schuldnerstellung als besonderes persönliches strafbegründendes ...
- BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch; ...
- BGH, 30.01.2013 - 2 StR 224/12
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Beihilfe als ...
- BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12
Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 27 StGB
- § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme
von Prof. Dr. Thomas Rotsch, Augsburg, und RA Dr. Oliver Sahan, München (Aufsatz, PDF-Format)
- § 27 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Teilnahme
Beihilfe (Strafrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu