Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 270
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Rechtsprechung zu § 270 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 270 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 270 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263a (Computerbetrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)
          § 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
          § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)

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