(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
| 1. | eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder | |
| 2. | einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Literatur im Internet zu § 273 StGB
Querverweise
Auf § 273 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 273 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
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