(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, | |
| 2. | beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder | |
| 3. | einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 274 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 274 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 274 StGB im Volltext bei

- OLG Hamm, Entfernung der Visa aus dem Reisepaß, 26.5.98 (NStZ-RR 1998, 331)
§ 267 StGB, Visa und Paß sind keine "Gesamturkunde";
§ 274 StGB, Reisepaß und Visa "gehören" ausschließlich dem Paßinhaber
- OLG Düsseldorf, Täuschung des Gerichtsvollziehers, 1.3.94 (NJW 1994, 3366)
- BayObLG, zerknüllte Fahrtenschreiber-Diagrammscheibe, 21.7.88 (NZV 1989, 81)
§ 274 StGB, "Nachteil": geschützt sind auch Beweisführungsinteressen, jedoch nicht in Bezug auf einen staatlichen Straf- bzw. Bußgeldanspruch;
§ 111 OWiG, keine Tatbestandserfüllung, wenn noch vor Abschluß der Befragung die zunächst verweigerten Personalien angegeben werden
Literatur im Internet zu § 274 StGB
- Kommentar zu § 274 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 274 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Urkundenunterdrückung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 274 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbunwürdigkeit
- § 2339 (Gründe für Erbunwürdigkeit)
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