Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
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Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 274 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Hamm, Entfernung der Visa aus dem Reisepaß, 26.5.98 (NStZ-RR 1998, 331)
    § 267 StGB, Visa und Paß sind keine "Gesamturkunde";
    § 274 StGB, Reisepaß und Visa "gehören" ausschließlich dem Paßinhaber

  • OLG Düsseldorf, Täuschung des Gerichtsvollziehers, 1.3.94 (NJW 1994, 3366)
    § 263, Dreiecksbetrug, Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten;
    §§ 288, 289, 274

  • BayObLG, zerknüllte Fahrtenschreiber-Diagrammscheibe, 21.7.88 (NZV 1989, 81)
    § 274 StGB, "Nachteil": geschützt sind auch Beweisführungsinteressen, jedoch nicht in Bezug auf einen staatlichen Straf- bzw. Bußgeldanspruch;
    § 111 OWiG, keine Tatbestandserfüllung, wenn noch vor Abschluß der Befragung die zunächst verweigerten Personalien angegeben werden

Literatur im Internet zu § 274 StGB

Querverweise

Auf § 274 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen)
Redaktionelle Querverweise zu § 274 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 268 (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
        Sachbeschädigung
          § 303 (Sachbeschädigung) (zu § 274 I Nr. 1, 3)
          § 303a (Datenveränderung) (zu § 274 I Nr. 2)

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