(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
| 1. | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | |
| 2. | Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | |
| 3. | Vordrucke für amtliche Ausweise |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 275 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 275 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 275 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 275 StGB
- Besitz als Straftat
von Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 444
über www.zis-online.com - § 275 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 275 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen)
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