(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
| 1. | einzuführen oder auszuführen unternimmt oder | |
| 2. | in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 276 StGB
51 Entscheidungen zu § 276 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.03.2001 - 2 StR 90/01
Konkurrenzverhältnis zwischen Urkundenfälschung und Verschaffen von falschen ...
- OLG Nürnberg, 10.07.2008 - 1 St OLG Ss 258/07
D (A), Strafrecht, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, mittelbare ...
- BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01
Abhebung am Geldautomaten
- BGH, 07.10.2011 - 1 StR 321/11
Verschaffung falscher amtlicher Ausweise ("Sich oder einem anderen verschaffen"; ...
- OLG Koblenz, 10.03.2010 - 2 Ss 220/09
Anforderungen an die Darstellung des Tatvorwurfs in den Gründen eines ...
- BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09
- OLG Stuttgart, 06.02.2012 - 6 Ss 605/11
Ausländische Fahrerlaubnis, Umschreibung, Kettenumschreibung
- OLG Koblenz, 24.02.2010 - 1 Ss 213/09
Ausländerstrafrecht, Erschleichen von Duldungen, Duldung, Verschaffen von ...
- BGH, 29.06.2000 - 1 StR 238/00
Schutz ausländischer Ausweise - Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern
- BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09
Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa); ...
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Literatur im Internet zu § 276 StGB
- § 276 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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