Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 276a
Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

Rechtsprechung zu § 276a StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 276a StGB

Querverweise

Auf § 276a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)

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