Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 278
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 278 StGB

31 Entscheidungen zu § 278 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 278 StGB

Querverweise

Auf § 278 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 279 (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse)

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