Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 279 StGB

5 Entscheidungen zu § 279 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 279 StGB

Querverweise

Auf § 279 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)

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