(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Rechtsprechung zu § 281 StGB
43 Entscheidungen zu § 281 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68
StPO § 258 Abs. 3
- BGH, 12.01.1965 - 1 StR 480/64
- OLG Bremen, 04.06.2002 - Ss 12/02
Strafbarkeit der unerlaubten Einreise eines sog. Positivstaatlers
- LG Dresden, 08.10.1997 - 8 Ns 703 Js 48239/96
- LG Nürnberg-Fürth, 08.09.2004 - 4 Ns 702 Js 62068/04
Unberechtigte Nutzung eines Behindertenausweises im Straßenverkehr
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09
Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt
- VG Karlsruhe, 17.06.2010 - 7 K 3246/09
Prüfungsausschluss nach Täuschung
- BGH, 27.08.2010 - 2 StR 305/10
Missbrauch von Ausweispapieren (Wahlfeststellung zur Unterschlagung; ...
- VG Gelsenkirchen, 16.03.2007 - 7 L 84/07
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Literatur im Internet zu § 281 StGB
- § 281 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
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