(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Rechtsprechung zu § 282 StGB
4 Entscheidungen zu § 282 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01
Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz; ...
- OLG Dresden, 04.05.2009 - Ausl 41/09
Vollstreckungshilfe; Überstellungsübereinkommen; Zusatzprotokoll; Ausweisung
- BGH, 15.06.2005 - 2 StR 61/05
Einziehung; Sicherungseinziehung.
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige ...
Literatur im Internet zu § 282 StGB
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