(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
| 1. | Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, | ||
| 2. | in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, | ||
| 3. | Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, | ||
| 4. | Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, | ||
| 5. | Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, | ||
| 6. | Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, | ||
| 7. | entgegen dem Handelsrecht | ||
| a) | Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder | ||
| b) | es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder | ||
| 8. | in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. | ||
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder | |
| 2. | des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder | |
| 2. | des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 283 StGB
330 Entscheidungen zu § 283 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09
Bankrott (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten; teleologische Reduktion; ...
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12
Bankrott (Schuldnerstellung als strafbegründendes besonderes persönliches ...
- BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08
Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie); ...
- BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust ...
- BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08
Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen ...
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 233/12
Bankrott (Schuldnerstellung als besonderes persönliches strafbegründendes ...
- BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12
Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen ...
- BGH, 30.08.2007 - 3 StR 170/07
Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz; Einstellung des Verfahrens); Bankrott ...
- BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11
Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB; ...
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Literatur im Internet zu § 283 StGB
- Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren von OStA Dr. Hans Richter
- Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht von RA Dr. Carsten Wegner (Aufsatz)
Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - 5 StR 166/08 = BGH HRRS 2008 Nr. 1119
über www.hrr-strafrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte