(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
| 1. | Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, | ||
| 2. | in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, | ||
| 3. | Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, | ||
| 4. | Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, | ||
| 5. | Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, | ||
| 6. | Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, | ||
| 7. | entgegen dem Handelsrecht | ||
| a) | Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder | ||
| b) | es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder | ||
| 8. | in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. | ||
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder | |
| 2. | des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder | |
| 2. | des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 283 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 283 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 283 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 283 StGB
- Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren von StA Dr. Hans Richter
- § 283 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 283 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 64 (zu §§ 283 ff)
- Schlußbestimmungen
- § 84 I Nr. 2 (zu §§ 283 ff)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) (zu §§ 283 ff)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 401 I Nr. 2 (Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) (zu §§ 283 ff)
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