Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   24. Abschnitt - Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 283a
Besonders schwerer Fall des Bankrotts

1In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Rechtsprechung zu § 283a StGB

50 Entscheidungen zu § 283a StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 283a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Was ist das?

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