(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, | ||
| 2. | Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, | ||
| 3. | entgegen dem Handelsrecht | ||
| a) | Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder | ||
| b) | es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. | ||
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 283b StGB
96 Entscheidungen zu § 283b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.12.2011 - 5 StR 122/11
Verletzung der Buchführungspflicht; Bankrott; Interessentheorie.
- BGH, 22.01.2004 - 5 StR 415/03
Betrug (Beendigung und Verjährung; Vorsatz); Verletzung der Buchführungspflichten ...
- BGH, 30.09.1980 - 1 StR 407/80
- OLG Stuttgart, 30.05.2011 - 1 Ss 851/10
Bankrott: Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener ...
- BayObLG, 03.04.2003 - 5St RR 72/03
§ 283b StGB: Tatsächlicher Zusammenhang zwischen unterlassener ...
- BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97
Straftaten bei unterlassener Buchführung und Bilanzerstellung im Konkurs
- LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07
Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung für einen Insolvenzplan wegen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Insolvenzrecht - Aufnahme von Insolvenzstraftaten im Insolvenzplan
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
- BGH, 15.07.1981 - 3 StR 230/81
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- (weggefallen)
- §§ 283 ff