Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   24. Abschnitt - Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283d)   

§ 283c
Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 283c StGB

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Literatur im Internet zu § 283c StGB

Querverweise

Auf § 283c StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 283c StGB:
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