(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 283c StGB
76 Entscheidungen zu § 283c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08
Insolvenzrecht - Aufnahme von Insolvenzstraftaten im Insolvenzplan
- BGH, 02.11.1995 - 1 StR 449/95
- BayObLG, 08.10.2001 - 4Z BR 28/01
Versagung der Restschuldbefreiung wegen rechtskräftiger Verurteilung
- AG Nürnberg, 15.02.2011 - 47 Cs 501 Js 247/09
I. Wird der künftige Zufluss liquider Mittel (hier: Leistungen aus einer privaten ...
- AG Hamburg, 10.10.2002 - 67c IN 377/02
- AG Hamburg, 22.04.2002 - 67c IN 115/01
- FG Sachsen, 26.07.2007 - 3 K 1335/05
Kein Anspruch auf teilweisen Steuererlass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
- BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88
Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars
- BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86
Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 131 (Inkongruente Deckung)