(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder | |
| 2. | nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen |
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | aus Gewinnsucht handelt oder | |
| 2. | wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. |
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 283d StGB
26 Entscheidungen zu § 283d StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88
Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars
- BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78
BetMG § 11 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 25 ...
- OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz ...
- OLG Bremen, 22.11.2006 - 1 U 38/06
Rechtsfolgen der kurzfristigen Herausgabe des Pfandes and en Verpfänder
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 2 Sa 420/06
persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH
- BGH, 24.03.2011 - IX ZB 180/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde (Restschuldbefreiung)
- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Insolvenzrecht - Mitteilung der Einkünfte an den Treuhänder bei Eheschließung
- LG Saarbrücken, 22.04.2009 - 2 Qs 8/09
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Querverweise
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 133 (Vorsätzliche Benachteiligung)