(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | gewerbsmäßig oder | |
2. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 284 StGB
1.777 Entscheidungen zu § 284 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
- OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
- FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23
Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von ...
- VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23 Corona
Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten ...
- BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht ...
- BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 24.04.2019 - 46 KLs 8/18
- OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18
Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23
Online Sportwetten - Veranstalter muss Spieler rund 134.000 Euro zurückzahlen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21
Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat; ...
Querverweise
Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)