(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
| 1. | gewerbsmäßig oder | |
| 2. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 284 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 284 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 284 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OVG Niedersachsen, Sportwetten Gera, 4.3.03
Art. 30, 70 GG, § 284 StGB, eine außerhalb Niedersachsens erteilte Genehmigung zur Betreibung eines Glücksspiels entfaltet keine Wirkung in Niedersachsen, mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit
- OLG Celle, Unternehmer-Life-Spiel, 20.3.96 (NJW 1996, 2660)
- BGH, Spielbank II, 25.4.67 (BGHZ 47, 393)
§ 284 StGB;
§ 816 I 2, "unentgeltlich", Spielchance
Literatur im Internet zu § 284 StGB
- Kommentar zu § 284 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – für die Zeit bis zur Neuregelung des Rechts der Sportwetten
von RA Prof. Dr. Gunter Widmaier (Gutachten, PDF-Format)
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer - "VEWU" - Strafbarkeit des Pokerns bei Online-Anbietern von RA Hauke Flamming
Anwendungsbereich des § 284 StGB im Bereich des weltweit verfügbaren Internets (hier: Online-Casinos).
über www.gamblex.de - Bannerwerbung für Online-Casinos von RA Hauke Flamming
Strafbarkeit des Platzierens von so genannten Werbebannern für Online-Casinos auf privaten Internetseiten.
über www.gamblex.de - Ist Poker ein Glücksspiel? von RA Hauke Flamming
Aufsatz zu der Frage, ob das Kartenspiel Poker ein Glücksspiel iSd § 284 StGB darstellt.
über www.gamblex.de - Wann ist ein Glücksspiel öffentlich im Sinne des StGB? von RA Hauke Flamming
Ein kurzer Überblick über das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Rahmen des § 284 StGB.
über www.gamblex.de - Gewinnspiele und Glücksspiele mit Mehrwertdiensten von RA Dr. Martin Bahr (Einführung)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)
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