Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 284 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OVG Niedersachsen, Sportwetten Gera, 4.3.03
    Art. 30, 70 GG, § 284 StGB, eine außerhalb Niedersachsens erteilte Genehmigung zur Betreibung eines Glücksspiels entfaltet keine Wirkung in Niedersachsen, mit der Folge der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit

  • OLG Celle, Unternehmer-Life-Spiel, 20.3.96 (NJW 1996, 2660)
    Schneeballsystem, § 138, § 817 S. 2 BGB;
    §§ 823 II, 826 BGB, §§ 284, 286 StGB

  • BGH, Spielbank II, 25.4.67 (BGHZ 47, 393)
    § 284 StGB;
    § 816 I 2, "unentgeltlich", Spielchance

Literatur im Internet zu § 284 StGB

Querverweise

Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Strafbarer Eigennutz
          § 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel)
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 33e (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung)
            § 33h (Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele)
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
    Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV)
      § 3
      § 5 IV

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