Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Rechtsprechung zu § 285 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 285 StGB

Querverweise

Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StGB:
    Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV)
      § 3
      § 5 IV

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 285 StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (6)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht