Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 285 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 285 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 285 StGB
- Strafbarkeit des Pokerns bei Online-Anbietern von RA Hauke Flamming (Aufsatz)
Anwendungsbereich des § 284 StGB im Bereich des weltweit verfügbaren Internets (hier: Online-Casinos).
über www.gamblex.de - Bannerwerbung für Online-Casinos von RA Hauke Flamming (Aufsatz)
Strafbarkeit des Platzierens von so genannten Werbebannern für Online-Casinos auf privaten Internetseiten.
über www.gamblex.de - Ist Poker ein Glücksspiel? von RA Hauke Flamming (Aufsatz)
Aufsatz zu der Frage, ob das Kartenspiel Poker ein Glücksspiel iSd § 284 StGB darstellt.
über www.gamblex.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV)
- § 3
§ 5 IV
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- § 7
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33c II (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
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