Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Rechtsprechung zu § 285 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 285 StGB

Querverweise

Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StGB:
    Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LottStV)
      § 3
      § 5 IV
    Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
      § 7
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 33c II (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)

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