Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 285 StGB
51 Entscheidungen zu § 285 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Neustadt, 20.07.2006 - 5 L 1133/06
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Sportwettenuntersagung
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08
Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin; Staatliches Monopol bei ...
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07
Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin; Prüfung der Regelung von ...
- VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06
Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der ...
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07
Urteil zum Sportwettenmonopol
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07
- VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07
Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten; Untersagung der Vermittlung ...
- VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07
Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der ...
- VG München, 18.09.2008 - M 22 K 07.3797
Untersagung der unerlaubten Sportwettvermittlung nach dem 26. März 2006; Betrieb ...
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Literatur im Internet zu § 285 StGB
- Strafbarkeit des Pokerns bei Online-Anbietern von RA Hauke Flamming
Anwendungsbereich des § 284 StGB im Bereich des weltweit verfügbaren Internets (hier: Online-Casinos).
über www.gamblex.de - Bannerwerbung für Online-Casinos von RA Hauke Flamming
Strafbarkeit des Platzierens von so genannten Werbebannern für Online-Casinos auf privaten Internetseiten.
über www.gamblex.de - Ist Poker ein Glücksspiel? von RA Hauke Flamming
Aufsatz zu der Frage, ob das Kartenspiel Poker ein Glücksspiel iSd § 284 StGB darstellt.
über www.gamblex.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)