Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   

§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Rechtsprechung zu § 285 StGB

51 Entscheidungen zu § 285 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 285 StGB

Querverweise

Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StGB:
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