(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 286 StGB
56 Entscheidungen zu § 286 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2013 - 6 S 892/12
Eine Werbeaktion als Glücksspiel?
- BGH, 07.02.1952 - 3 StR 331/51
- OLG Celle, 20.03.1996 - 13 U 146/95
Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über die Teilnahme an einem nach dem ...
- OLG München, 10.07.1997 - W (K) 2930/96
- OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 22/06
Ordnungspolizeiliches Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten durch ...
- OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 17/06
Ordnungspolizeiliches Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten durch ...
- KG, 12.10.2012 - 4 VAs 54/12
Entfernung einer ausländischen Verurteilung aus dem Register
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08
Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin; Rechtmäßigkeit der ...
- OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09
Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung
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