(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 286 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 286 StGB im Volltext bei

- OLG Celle, Unternehmer-Life-Spiel, 20.3.96 (NJW 1996, 2660)
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