(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 287 StGB
91 Entscheidungen zu § 287 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 159/07
Wettbewerbsrecht - Private Sportwettenanbieter waren nicht wettbewerbswidrig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10
Immobilien - Verbotene Hausverlosung im Internet ist Betrug
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.03.2010 - 5 KLs 382 Js 35199/09
Strafbarkeit des Veranstalters eines "Hausgewinnspiels" nach §§ ...
- LG München I, 29.03.2010 - 5 KLs 382 Js 35199/09
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 171/07
Wettbewerbsrecht - Private Sportwettenanbieter waren nicht wettbewerbswidrig
- OLG Jena, 02.11.2005 - 2 U 418/05
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07
Lotterien und Kasinospiele
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
Wettbewerbsrecht - Private Sportwettenanbieter waren nicht wettbewerbswidrig
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Literatur im Internet zu § 287 StGB
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