(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 287 StGB
180 Entscheidungen zu § 287 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 159/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05
Wettbewerbswidirge Veranstaltung von ODDSET Sportwetten und Glücksspiele im ...
- LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07
Lotterien und Kasinospiele
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 165/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen ...
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 165/07
- VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14
Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog. ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten ...
- OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 171/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen ...
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10
Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.03.2010 - 5 KLs 382 Js 35199/09
Strafbarkeit des Veranstalters eines "Hausgewinnspiels" nach §§ 287 I, ...
- LG München I, 29.03.2010 - 5 KLs 382 Js 35199/09
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch ...