(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 288 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 288 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 288 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Düsseldorf, Täuschung des Gerichtsvollziehers, 1.3.94 (NJW 1994, 3366)
- BGH, PA-Anlage, 7.5.91 (BGHZ 114, 305)
keine Ansprüche des nichtberechtigten Besitzers, dem durch verbotene Eigenmacht der Besitz entzogen wurde, auf Ersatz des Nutzungsschadens aus § 823 II BGB iVm §§ 858, 861 BGB, § 823 II BGB iVm § 288 StGB, § 1007 III BGB (Schutzzweckgesichtspunkte);
§ 288 StGB, kein "Veräußern", wenn der Vollstreckungsschuldner einen Herausgabeanspruch eines Dritten erfüllt ("kongruente Deckung")
Literatur im Internet zu § 288 StGB
Querverweise
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