(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 289 StGB
16 Entscheidungen zu § 289 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 31.07.2007 - 4 Ss 208/07
Leergutdiebstahl; Leergut; zivilrechtliche Grundlagen; Leihe; standardisiertes ...
- OLG Karlsruhe, 28.12.2009 - 1 AK 85/09
Fehlen beidseitiger Strafbarkeit bei akzessorischer Auslieferung
- LG Hannover, 28.08.2008 - 8 S 1/08
- OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 2 Ss 150/93
Täuschung des Gerichtsvollziehers - § 263 StGB, Dreiecksbetrug, ...
- LAG Düsseldorf, 07.01.2004 - 12 TaBV 69/03
Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04
Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines ...
- BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04
- OLG Bremen, 22.11.2006 - 1 U 38/06
Rechtsfolgen der kurzfristigen Herausgabe des Pfandes and en Verpfänder
- OLG Düsseldorf, 10.09.1999 - 22 U 59/99
Verzicht auf das Vermieterpfandrecht durch Vereinbarung mit dem Sequester; ...
- BayObLG, 09.04.1981 - RReg. 5 St 53/81
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Literatur im Internet zu § 289 StGB
- § 289 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 289 II)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
- Pachtvertrag
- § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 647 (Unternehmerpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)