(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 289 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 289 StGB im Volltext bei

- OLG Düsseldorf, Täuschung des Gerichtsvollziehers, 1.3.94 (NJW 1994, 3366)
Literatur im Internet zu § 289 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 289 StGB:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 289 II)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch, Siegelbruch)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
- Pachtvertrag
- § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 647 (Unternehmerpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
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