Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)   
§ 29
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Rechtsprechung zu § 29 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Döner-Imbiß-Überfall, 27.5.98 (NJW 1998, 3361) 
    §§ 251, 22, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier bejahten) Unmittelbarkeitszusammenhang bei Tötungshandlung ohne Wegnahmeabsicht (sondern zur Flucht und Beutesicherung);
    §§ 25 II, 26, 29, zum (hier verneinten) Beteiligtenexzeß bei einer Erfolgsqualifikation

Literatur im Internet zu § 29 StGB

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