(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
| 1. | für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, | |
| 2. | für die Gewährung eines Kredits, | |
| 3. | für eine sonstige Leistung oder | |
| 4. | für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen |
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
| 1. | durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, | |
| 2. | die Tat gewerbsmäßig begeht, | |
| 3. | sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt. |
Rechtsprechung zu § 291 StGB
52 Entscheidungen zu § 291 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06
Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines ...
- BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99
Lohnwucher
- BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03
Sittenwidriges Arbeitsentgelt
- SG Bremen, 11.06.2003 - S 13 AL 110/03
- ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02
Zu den Ansprüchen des Arbeitnehmers bei einem im Laufe der Durchführung des ...
- VG Frankfurt/Main, 08.03.2002 - 7 G 413/02
- KG, 21.06.2004 - 5 Ws 251/04
Entsendung ausländischer Arbeitnehmer ins Inland: Vorliegen von Lohnwucher; ...
- AG Sigmaringen, 29.12.2005 - 1 C 268/05
Strafbarer Eigennutz: Wucherische Vergütung für eine Finanzierungsvermittlung
- OLG Köln, 28.03.2003 - 1 Zs 120/03
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Literatur im Internet zu § 291 StGB
- Marktlohn oder § 291 StGB?
von Dr. Stefan Braun
AnwBl 2000, 544
über www.anwaltverein.de - § 291 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wucher - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 138 II (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
- § 5 (Mietpreisüberhöhung) (zu § 291 I 1 Nr. 1)