Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
§ 292
Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich

begangen wird.

Rechtsprechung zu § 292 StGB

19 Entscheidungen zu § 292 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 292 StGB

Querverweise

Auf § 292 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 294 (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 292 StGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Aneignung
              § 958 II (Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen)
              § 960 (Wilde Tiere)

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