Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   

§ 293
Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 293 StGB

5 Entscheidungen zu § 293 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 293 StGB

Querverweise

Auf § 293 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 294 (Strafantrag)
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