Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 294
Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

Literatur im Internet zu § 294 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 294 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 294 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht