Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
§ 294
Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.

Rechtsprechung zu § 294 StGB

3 Entscheidungen zu § 294 StGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 294 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 294 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 294 StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht